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Altersteilzeit - SV-Dienstnehmeranteile seit 01.01.2024
#1
Lieber Herr Kurzböck!

Ich habe seit Jahren nun zum ersten Mal wieder eine Altersteilzeit abzurechnen und habe mir diesbezüglich Ihre Fachbroschüre zum Thema Altersteilzeit gekauft.

Nun ist mir allerdings unklar wie genau die vom Arbeitgeber übernommenen SV-Dienstnehmeranteile zu behandeln sind.
In Ihrer Fachbroschüre steht: "Durch eine Gesetzesänderung wurde klargestellt, dass der Dienstgeber nunmehr auch rechtlich verpflichtet ist, diesen Anteil "zu tragen", weshalb es zu keinerlei Erhöhung der Basen für die Lohnnebenkosten (DB/DZ/KommSt) bzw. auch zu keiner Erhöhung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage kommt. Ebenso unterbleibt eine Erhöhung des Jahressechstels bzw. Kontrollsechstels."

Unser LV-Programm führt den SV-Dienstnehmeranteil jedoch immer noch am Lohnzettel an und rechnet den Betrag zur Lohnsteuerbemessungsgrundlage hinzu - Beispiel:
Bruttogehalt € 1.758,27
Lohnausgleich € 843,93
Übernommener DN-Anteil SV € 156,08
SV lfd. € 635,44
LSt-Bemessungsgrundlage € 2.122,84 = (Bruttogehalt + Lohnausgleich + DN-Anteil SV) - SV lfd.

Wenn ich den oben markierten Satz in Ihrer Fachbroschüre jedoch richtig verstanden habe, sollte der übernommene SV-Dienstnehmeranteil nicht mehr in der LSt-Bemessungsgrundlage enthalten sein - oder habe ich dies falsch verstanden?

Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße,

Lisa
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#2
Ja, korrekt.

Genau über dieses Thema habe ich seit über einem Jahr in all meinen ONLINE-Schulungen, in meinen wöchentlichen Lohnupdate-Videos und auch laufend in meinem LV-Magazin berichtet.

Der Arbeitgeber "trägt" seit 1.1.2024 den SV-Dienstnehmeranteil, er "übernimmt ihn" nicht mehr. Genau diese Änderung konnte ich zusammen mit meiner Taskforce Gruppe unter anderem erreichen. Es wurde hier die Rechtslage insoweit an jene der Kurzarbeit (Rechtslage dort seit 1.3.2020) angeglichen.

Kleine Anmerkung:

Für die Zeit vor dem 1.1.2024 galt, dass der "übernommene SV-Dienstnehmeranteil" zwar die Bemessungsgrundlagen für DB, DZ und KommSt sowie für das Jahres- und Kontrollsechstel erhöhte (für SV und BV jedoch nicht, da waren wir eh schon bei 100 %) , aber "im Ergebnis" auch schon nicht die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Dies deshalb, weil die Hinzurechnung durch einen Werbungskostenabzug in derselben Höhe zu neutralisieren war (was auch durch die LStR 2002 empfohlen und mittlerweile auch durch Judikatur belegt ist, die ich auch hier im BÖB-Forum im Newsbereich im letzten Jahr zugänglich gemacht habe).
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#3
Vielen Dank für die schnelle Antwort!

LG
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