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steuerpflichtige Diäten von Prüfer in die Durchschnittsberechnung einbezogen
#1
Der derzeitige Prüfer rechnet die steuerpflichtigen Diäten in die Durchschnittsberechnung für Nichtleistungszeiten ein.
Es handelt sich hierbei um LKW-Fahrer im KV Handelsarbeiter die täglich mehrmals wieder in die Firma zurückkommen abladen und wieder wegfahren.
Da es keine detaillierten Aufzeichnung gibt, wurden die Diäten in Höhe von € 1,74 pro Arbeitsstunde steuerpflichtig abgerechnet.

Für Urlaub, Krankenstand etc wurden die Diäten nicht in das Ausfallsentgelt einbezogen, sondern nur Überstunden. 

Bei der letzten Prüfung im Jahr 2020 hat es keinerlei Beanstandung gegeben. Es war eine "Nullprüfung".

Nun beruft sich der Prüfer darauf, dass die Diäten steuerpflichtig sind und somit als Ausfallsentgelt einbezogen werden müssen.

Meine Meinung ist das nicht.  Die steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist für die arbeitsrechtliche Abgrenzung zwischen Auslagenersatz und Entgelt nicht maßgeblich (OGH 9ObA 101/03y vom 17.3.2004; OGH 9 ObA 52/14h vom 25.6.2014). 

Hat der Prüfer Recht und muss ist die Nachzahlung gerechtfertigt?

Danke für die Hilfe
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#2
Aufwandsersätze - gleichgültig, ob sie abgabenfrei oder abgabenpflichtig sind - können niemals Bestandteil des Lohnausfallsprinzips sein.

Ich weiß, dass dieser "Schmäh" bei Prüfungen immer wieder gebracht wird, aber es wundert mich irgendwie, dass er jetzt wieder "aufgewärmt" wird, da und dort, wo es doch erst vor kurzem so eine klare OGH-Entscheidung gab (die der Prüfer eventuell nicht kennt).

Diese finden Sie in der Ausgabe Nr. 1/2024, Artikel Nr. 1/2024 meines digitalen LV-Magazines WIKU Personal aktuell. Da ist dann "Schicht im Schacht" und der Schmäh hat ausgedient.
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#3
Wie wäre das im Hinblick wenn die Taggelder freiwillig gezahlt werden, da der KV für diese Art von Tätigkeit keine Taggelder vorsieht.
Wäre diesen pflichtigen Taggelder lt. der Judikatur weiterhin nicht in das Ausfallentgelt mit einzubeziehen? 

danke im Voraus!
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#4
Ich darf erneut auf den von mir im Vorposting angesprochenen Artikel aus Anlass dieser OGH-Entscheidung verweisen.

Es ist einfach ein Aberglaube bzw. ein falsches Gerücht, wonach Taggelder, die abgabenpflichtig sind (egal, aus welchem Grund sie das sind), Teil des Entgeltsausfallsprinzips sein können. Mir ist bewusst, dass dieses Gerücht bzw. diese Behauptung von GPLB-Prüfungorganen aufgestellt wird (um so tragischer).

Selbst in jener OGH-Entscheidung, in welcher für die Einbeziehung von pflichtigen Diäten in die Abfertigung ALT vom OGH "grünes Licht" gegeben wurde (allerdings auch nur unter "bestimmten Umständen"), meinte das Höchstgericht, dass dies NICHT für die Urlaubsersatzleistung gelte, da diese ja in Wahrheit das Urlaubsentgelt bei Austritt repräsentiert und der General-KV explizit Taggelder NICHT zum Entgelt zählt. 

Es darf keine Rolle spielen (und es spielt auch keine Rolle), ob das Taggeld im Kollektivvertrag als Rechtsanspruch geregelt ist oder man freiwillig zur Zahlung schreitet. Wichtig erscheint mir aber, dass man dies auch gegenüber dem Arbeitnehmer kommuniziert, dass es sich um einen (freiwilligen) Aufwandsersatz handelt, der aus Anlass eines möglichen Verpflegungsmehraufwandes für unternommene Dienstreisen gewährt wird.

Ich weiß auch, wo dieses Gerücht herrührt: es gab ein VwGH-Erkenntnis (vor mehr als 10 Jahren), als der VwGH freiwillig gewährte Aufwandsersätze als Teil der nach dem AKÜ-KV zu zahlenden Sonderzahlungen gewertet hat. Der VwGH interpretierte den Kollektivvertragstext (allerdings leider einen falschen, wodurch das Erkenntnis auch als "nicht korrekt" eingestuft werden muss) so, dass der KV taxativ aufzählen würde, was zum "Verdienstbegriff", welcher die Sonderzahlungsbasis darstellt, zählen würde. Da sind dann zB die kollektivvertraglich geregelten Taggelder ausgeklammert, woraus er schloss, dass die freiwilligen Diäten hineingehörten. Abgesehen davon, dass aber nicht der Verdienstbegriff für die Höhe der Sonderzahlungen maßgeblich ist (der VwGH hat einfach einen falschen KV-Text  seinem Erkenntnis zugrundegelegt), ging es erkennbar nicht um das Entgeltsausfallsprinzip (wo schon der General-KV "nein" dazu sagt), sondern nur um die Sonderzahlungen.

Ob etwas pflichtig ist oder frei, das spielt überhaupt keine Rolle für die Wertung, ob arbeitsrechtlich ein Entgelt vorliegt. Da werden häufig "Äpfel mit Birnen" vermengt.
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#5
vielen Dank für Ihre ausführliche Schilderung
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#6
Sehr gerne!
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