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EuGH: Urlaubsunterbrechung durch Quarantäne – ja oder nein
#1
EuGH: Urlaubsunterbrechung durch Quarantäne – ja oder nein


EuGH vom 14.12.2023 C-206/22

So entschied der EuGH:

1. Vereinbarte ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber die Inanspruchnahme eines Urlaubs, wurde er aber in weiterer Folge behördlich „abgesondert“ (musste er also in Quarantäne), weil er Kontakt mit einer an SARS-COV2 infiizierten Person hatte, so unterbrach dies nach Ansicht des EuGH den Urlaub NICHT.

2. Der bezahlte Jahresurlaub bezweckt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen.

3. Anders als eine Krankheit steht ein Quarantänezeitraum als solcher der Verwirklichung dieser Zwecke nicht entgegen.

4. Folglich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer Quarantäne ergeben, das seinen Arbeitnehmer daran hindern könnte, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub uneingeschränkt und wie gewünscht zu nutzen.

Praxisanmerkung:

So interessant dieses EuGH-Urteil auch sein mag. Für die Praxis sehe ich es persönlich als problematisch an, weil sich ja mitunter Quarantäne und Krankenstand bei vielen Arbeit-nehmer:innen vermengt haben.

Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer nicht krank, sondern es lag quasi eine „Kontaktperson-Quarantäne“ vor, die aber dennoch den Aktionsradius genauso eingeschränkt hatte.

Liegt zugleich eine Arbeitsunfähigkeit (also ein Krankenstand) vor (möglicherweise ein Dokumentations- oder Nachweisproblem), dann gelten mit hoher Wahrscheinlichkeit die für den Krankenstand aufgestellten arbeitsrechtlichen Regeln betreffend „Krankenstand unterbricht den Urlaub“.
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