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Geplanter Erwerb von Zeitguthaben nach dem NSchG – durch Krankenstand verhindert – Anspruch auf Zeitgutschrift
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Geplanter Erwerb von Zeitguthaben nach dem NSchG – durch Krankenstand verhindert – Anspruch auf Zeitgutschrift


OGH vom 18.12.2023, 9 ObA 34/23z

Art V § 3 Abs. 1 Z 2 NSchG

§ 8 AngG

§ 2 EFZG



So entschied der OGH:



1. Nach Art V § 3 Abs 1 Z 2 NSchG-Nov 1992 gebührt für jeden Nachtdienst iSd § 2 ein Zeitguthaben im Ausmaß von zwei Stunden. Der Verbrauch dieses Zeitguthabens ist anlässlich der nächsten Dienstzeiteinteilung zu vereinbaren. Das Zeitguthaben ist jedoch spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrauchen und darf nicht in Geld abgelöst werden.

2. Der Zweck des Zeitausgleichs nach Art V § 3 NSchG -Nov 1992 besteht im Ausgleich der mit der konkreten Schwerarbeit verbundenen Belastung.

3. Das Ziel, das damit verfolgt wird, besteht darin, gesundheitliche Schäden jener Arbeitnehmer, die in der Nacht arbeiten, gering zu halten.

4. Anders als bei der Ermittlung von Schwerarbeitsmonaten nach § 4 SchwerarbeitsV iVm Art XI Abs 6 NSchG hat der Gesetzgeber in Zusammenhang mit der Gewährung des Zeitausgleichs in Art V § 3 NSchG-Nov 1992 nicht normiert, dass Arbeitsunterbrechungen außer Betracht bleiben sollen. Vielmehr stellt Art V § 3 NSchG-Nov 1992 ebenso wie der Ausschussbericht auf geleistete Nachtdienste ab.

5. Kann ein Arbeitnehmer einen Nachtdienst, für den er dieses Zeitguthaben erworben hätte, krankheitsbedingt nicht leisten, so muss ihm dieses Zeitguthaben dennoch gutgeschrieben werden.

6. Er muss nämlich in Fällen der Entgeltfortzahlung so gestellt werden, wie wenn er die Arbeit tatsächlich erbracht hat, weshalb sich die Entgeltfortzahlung auch an der Arbeit zu orientieren hat, zu deren Leistung er vorgesehen war. Hätte er aber die Nachtschwerarbeit geleistet, wäre ihm auch zwingend der Zeitausgleich zu gewähren gewesen.



Anmerkung:


Der OGH betonte, dass er in diesem Verfahren nur den Ausfall als Folge eines Krankenstandes, Arbeitsunfalles (ohne Ähnliches) entscheiden hatte und nicht auch andere Dienstverhinderungen, die eine Entgeltsfortzahlung auslösten.

Ob allerdings ein Streitfall, der andere Dienstverhinderungsarten und den hier genannten ZA betrifft, anders ausgehen wird, darf fast bezweifelt werden.

Davor gab es ja schon einen deutlichen Hinweis in der Entscheidung des OGH vom 17.11.2016, 9 ObA 107/16z = WPA 3/2017, Artikel Nr. 26/2017.


Man kann nun im Grunde genommen schon sagen, dass wenn ein Zeitguthaben erworben worden wäre, aber durch Krankenstand am Erwerb gehindert worden ist, dass dann dieses Zeitguthaben nicht unter den Tisch fallen darf. Damit sind aber bei Weitem noch nicht alle Fragen in diesem Zusammenhang gelöst, aber es rollt schon einmal ein Stein.
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