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Der Postweg als Familienzeitbonusfalle
#1
Der Postweg als Familienzeitbonusfalle

OGH 10 ObS 125/19h vom 13. September 2019
§ 3 Abs. 3 Familienzeitbonusgesetz

So entschied der OGH:

1. Wurde ein Kind am 10. Oktober 2018 geboren und gab der Vater des Kindes den Antrag auf Gewährung des Familienzeitbonus am 4. Jänner 2019 (somit am 87. Lebenstag des Kindes) zur Post und langte dieser Antrag (diese Postsendung) am 10. Jänner 2019, somit am 93. Lebenstag des Kindes bei der Sozialversicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten ein, so langte sie um 2 Tage zu spät dort ein, was den Verlust des Familienzeitbonus zur Folge hatte.

2. Der Antrag muss spätestens am 91. Lebenstag des Kindes beim zuständigen Versicherungsträger eingelangt sein. Die Tages des Postlaufes zählen hier mit.

3. Es handelt sich hier um eine materiell-rechtliche Frist und nicht um eine verfahrensrechtliche Frist (bei Letzterer wären die Tage des Postlaufes nicht mitzuzählen).
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