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Kein "vorsätzliches Zusammenwirken" im Sinne des § 83 Abs. 3 EStG, wenn der Arbeitnehmer bloß von der Nichtbesteuerung bestimmter Bezugsbestandteile wusste
#1
BFG vom 5.2.2024, RV/3100122/2021

§ 83 Abs. 3 EStG 1988



So entschied das BFG:


1. § 83 Abs. 3 EStG 1988 regelt die unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken, um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.

2. Ein "vorsätzliches Zusammenwirken" im Sinne des § 83 Abs. 3 EStG 1988 erfordert ein aktives Handeln sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers.

3. Das bloße Wissen oder Dulden des Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer verkürzt, stellt noch kein vorsätzliches Zusammenwirken dar.
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