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Besteuerung einer Zahlung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs nach Kündigungszustimmungsklage
#1
BFG vom 02.04.2024, RV/7100346/2019

§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988

§ 67 Abs. 10 EStG 1988



So entschied das BFG:

1. Brachte der Arbeitgeber beim Arbeits- und Sozialgericht in Bezug auf einen Arbeitnehmer, der sich in Elternteilzeit befand und dem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Väterkarenzgesetz unterlag, eine Zustimmungsklage zu einer beabsichtigten Arbeitgeberkündigung ein und endete das Verfahren mit einem gerichtlichen Vergleich dahingehend, dass der Arbeitnehmer einer angebotenen einvernehmlichen Auflösung zustimmt und dafür einen Betrag von € 30.000,00 erhält, so ist dieser Betrag nicht als Vergleich zu besteuern.

2. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts lag hier in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Abgangsentschädigung (Zahlung für Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume) vor und war die Besteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 vorzunehmen (sonstiger Bezug, der nach Tarif besteuert wird).

3. Die Besteuerung dahingehend, dass bis zum Betrag von € 7.500,00 die Besteuerung mit festem Steuersatz (6 %) erfolgen kann und vom Rest 1/5 steuerfrei zu berechnen wäre (nach oben gedeckelt mit 9/5 der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage) sowie 4/5 nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 lehnte das Bundesfinanzgericht ab.

4. Der Arbeitnehmer hat die Vergleichszahlung dafür erhalten, dass er das Dienstverhältnis zum damaligen Zeitpunkt und vor Ablauf des Kündigungsschutzes einvernehmlich auflöst. Auch wenn die Zahlung im Rahmen einer Vereinbarung im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens zustande gekommen ist, ändert dies nichts an dem Zweck, zu dem sie erfolgte, nämlich eine Beendigung des Dienstverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt, als dem Ende des Kündigungsschutzes nach dem Väterkarenzgesetz herbeizuführen.
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