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Betriebsmittel eines Helpdeskmitarbeiters – wesentlich oder nicht wesentlich
#1
VwGH vom 24.04.2024, Ra 2022/08/0142

§ 4 Abs. 4 ASVG



So entschied der VwGH:

1. In jenen Fällen, in denen - trotz Vorhandensein einer gewissen betrieblichen Infrastruktur -zunächst keine eindeutige Abgrenzung vorgenommen werden kann, hat die Beurteilung des Vorliegens wesentlicher Betriebsmittel nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beim freien Dienstnehmer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/08/0044 bis 0045 = WPA 10/2018, Artikel Nr. 246/2018; 15.5.2013, 2012/08/0163 = WPA 15/2013, Artikel Nr. 472/2013).

2. Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut iSd. steuerlichen Bestimmungen (vgl. erneut VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163 = WPA 15/2013, Artikel Nr. 472/2013) handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185 = WPA 3/2016, Artikel Nr. 43/2016; 7.8.2015, 2013/08/0159 = WPA 17/2015, Artikel Nr. 422/2015, jeweils mwN).

3. Im hier zu beurteilenden Fall nutzte der Leistungserbringer für seine Tätigkeit im Helpdeskbereich bei einem Auftraggeber einerseits die ihm dort zur Verfügung gestellten Betriebsmittel („insb. PC samt entsprechender Software und Account, Festnetztelefon, Büroarbeitsplatz in den Räumlichkeiten“), allerdings auch eigene Geräte, unter anderem Apple-Geräte, und zwar für Recherchezwecke genutzt.

4. Daher muss in weiterer Folge eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden, aus der nachvollziehbar hervorgeht, dass die eigenen Betriebsmittel des Helpdeskmitarbeiters für die ausgeübte Tätigkeit wesentlich waren.

5. Das wäre jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sie für die ausgeübte Tätigkeit nur eine ganz untergeordnete Bedeutung haben, was jedenfalls die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG zur Folge hat.


Anmerkung:

Das vorgelagert gewesene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben, weil es diese „Gesamtbetrachtung“ unterlassen hatte.

Im Revisionsverfahren war zudem noch strittig, ob nicht doch ein echtes Dienstverhältnis vorgelegen war. Nachdem aber schon die nach Ansicht des VwGH falsche Beurteilung der Betriebsmittelfrage durch das BVwG die Aufhebung des Bescheides rechtfertigte, blieb diese Frage jedenfalls vom dem Höchstgericht unerörtert.
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