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Sonderkündigungsregelung für Arbeiter in Saisonbranchen (§ 1159 ABGB) ist verfassungskonform - die Unsicherheit in Gastronomie & Co besteht weiter!
#1
Der eine Elfenbeinturm (VfGH) hat dem anderen Elfenbeinturm (OGH) ausgerichtet, dass er der Bundesregierung (= der dritte Elfenbeinturm) beipflichtet, dass die Regelungen in § 1159 ABGB "eh passen". Vereinfacht gesagt: dass die Regelung schwierig handzuhaben ist, macht sie noch nicht verfassungswidrig.

Die Rallye "wir bringen die Praxis zur Strecke" (koste es, was es wolle) geht also munter weiter und es weiß im Augenblick niemand, was bei den Arbeitern in der Gastronomie nun  in puncto Kündigung wirklich richtig ist (sehen wir von ÖGB und AK = Elfenbeintürme 4 und 5 - mal ab).

Das bedeutet, dass wir in dieser Branche seit fast geschlagenen 3 Jahren nicht wissen, wie man dort richtig kündigt (gilt für Arbeiterkündigungen und Arbeitnehmerkündigungen). Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen.

Wer nun die Beweislast tragen muss in Bezug auf das Vorliegen des Überwiegens der Saisonbranche, ist im Übrigen auch nicht klar (auch wenn ein paar Schlaumeier das Gegenteil behaupten, so ist es nicht mehr als ein weiterer Tropfen "Meinung" zu einem Meer an arbeitsrechtlicher Schande).

Der OGH kann nun selber "Hand anlegen" und ein paar (undurchführbare) Regeln aufstellen oder aber er schiebt die Arbeit dem Erstgericht zu (um etwaige ergänzende Feststellungen einzuholen, die ungefähr so leicht zu erlangen sind, wie das Auffinden eines Wassertropfens in einer vollen Badewanne).

Denkbar wäre es aber auch (besser gesagt: zu hoffen), dass (natürlich nach den Wahlen) die Urheber dieser Beschäftigungstherapie (der Gesetzgeber = Elfenbeinturm Nr. 6) erkennt, welche Probleme die (noch verbliebenen) Gastrobetriebe in dieser Rechtsfrage haben und uns ein Paragraphen-Kaninchen aus dem verbeulten Normenhut hervorzaubert.

Wir erklären einstweilen den staunenden oder verärgerten Gastrobetrieben, dass das (Zitat: Altkanzler SinovatzSmile "Alles nicht so einfach ist" und als nächste Instanz die "freiwillige Feuerwehr" wird herhalten müssen.

Man muss fast die Empfehlung aussprechen: die gesetzlichen Regelungen einzuhalten, die Arbeitgeberkündigungsmöglichkeit zum 15. oder Letzten vereinbaren und - wo es geht - einvernehmliche Lösungen zu vereinbaren (ich hab eh geschrieben "wo es geht") und "auf bessere Zeiten hoffen".

Sie glauben, dass es das schon war mit den betrüblichen Nachrichten?

Nein. Einen hab ich noch.

Der allerorts schon überall verkündete KV-Abschluss in der Gastro per 1.11.2024 hat alles, nur keine trockenen Tücher. Man verhandelt immer noch. Und fast ist man geneigt, den Toni Pfeffer zu zitieren: "Hoch gwinna mas nimma".

Falls sich jemand für die Ausführungen des VfGH erwärmen möchte, hat hier die Möglichkeit dazu:

https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Er...6.2024.pdf

Nach der Lektüre wird Ihnen "Faust" von "Goethe" einfallen. Ein Zitat daraus: "Hier steh ich nun, ich armer Tor und bin so klug als wie zuvor".
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