19.08.2024, 15:09
OGH vom 23.07.2024, 9 ObA 54/24t
§ 5 EFZG
Sachverhalt:
Mit einem Arbeiter kam es während eines laufenden Krankenstandes zur Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung und zwar mit Wirkung ab 28.02.2023.
Der Krankenstand dauerte von 17.01.2023 bis 14.05.2023.
Sein Eintritt war ursprünglich am 6.3.2019.
Der Arbeitgeber stoppte die Entgeltsfortzahlung für den laufenden Krankenstand mit 5.3.2023 ab, weil dies seiner Ansicht nach der letzte Tag des relevanten Arbeitsjahres war. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Entgeltsfortzahlungsanspruch noch nicht ausgeschöpft gewesen und hätte erst mit 6.4.2023 geendet.
Der Arbeitnehmer klagte das restliche Krankenentgelt des abgelaufenen Arbeitsjahres ein.
So entschied der OGH:
1. Da das Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich noch vor Beginn des neuen Arbeitsjahres beendet war, konnte kein neuer Entgeltsfortzahlungsanspruch einsetzen.
2. Dies hatte allerdings zur Folge, dass der alte Anspruch nicht durch den neuen Anspruch überschrieben werden konnte und somit weiterhin bestehen blieb.
3. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht zwar insofern ein „Kontingentsystem“ vor, als der Entgeltfortzahlungsanspruch auf das Arbeitsjahr bezogen ist. Daraus folgt aber nicht, dass der Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung nur bis zum (fiktiven) Ende seines letzten Arbeitsjahrs beanspruchen könnte. Vielmehr gewährleistet das Gesetz in den darin geregelten Fällen die Ausschöpfung des noch nicht verbrauchten Kontingents des Entgeltfortzahlungsanspruchs für das laufende Arbeitsjahr auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.
4. Das geltend gemachte Krankenentgelt für die Dauer bis 6.4.2023 und somit nicht nur über das Ende der Beschäftigung, sondern auch über das „fiktive Ende“ des Arbeitsjahres (da ja kein neues Arbeitsjahr zu laufen beginnen konnte), bestand somit zu Recht.
Praxisanmerkung:
Genau diese hier vom OGH entschiedene Vorgangsweise hatte ich auch meinen Lesern von Anbeginn weg empfohlen. Wer möchte, kann meine Empfehlung in WPA 20/2010, Artikel Nr. 674/2010 nachlesen. Damals ging es allerdings um das Thema „Arbeitgeberkündigung während des Krankenstandes“.
Insoweit freue ich mich, dass diese Empfehlung nun auch höchstgerichtlich bestätigt wurde.
Zur Presseaussendung des OGH geht es hier:
https://ogh.gv.at/entscheidungen/entsche...itsjahres/
§ 5 EFZG
Sachverhalt:
Mit einem Arbeiter kam es während eines laufenden Krankenstandes zur Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung und zwar mit Wirkung ab 28.02.2023.
Der Krankenstand dauerte von 17.01.2023 bis 14.05.2023.
Sein Eintritt war ursprünglich am 6.3.2019.
Der Arbeitgeber stoppte die Entgeltsfortzahlung für den laufenden Krankenstand mit 5.3.2023 ab, weil dies seiner Ansicht nach der letzte Tag des relevanten Arbeitsjahres war. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Entgeltsfortzahlungsanspruch noch nicht ausgeschöpft gewesen und hätte erst mit 6.4.2023 geendet.
Der Arbeitnehmer klagte das restliche Krankenentgelt des abgelaufenen Arbeitsjahres ein.
So entschied der OGH:
1. Da das Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich noch vor Beginn des neuen Arbeitsjahres beendet war, konnte kein neuer Entgeltsfortzahlungsanspruch einsetzen.
2. Dies hatte allerdings zur Folge, dass der alte Anspruch nicht durch den neuen Anspruch überschrieben werden konnte und somit weiterhin bestehen blieb.
3. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht zwar insofern ein „Kontingentsystem“ vor, als der Entgeltfortzahlungsanspruch auf das Arbeitsjahr bezogen ist. Daraus folgt aber nicht, dass der Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung nur bis zum (fiktiven) Ende seines letzten Arbeitsjahrs beanspruchen könnte. Vielmehr gewährleistet das Gesetz in den darin geregelten Fällen die Ausschöpfung des noch nicht verbrauchten Kontingents des Entgeltfortzahlungsanspruchs für das laufende Arbeitsjahr auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.
4. Das geltend gemachte Krankenentgelt für die Dauer bis 6.4.2023 und somit nicht nur über das Ende der Beschäftigung, sondern auch über das „fiktive Ende“ des Arbeitsjahres (da ja kein neues Arbeitsjahr zu laufen beginnen konnte), bestand somit zu Recht.
Praxisanmerkung:
Genau diese hier vom OGH entschiedene Vorgangsweise hatte ich auch meinen Lesern von Anbeginn weg empfohlen. Wer möchte, kann meine Empfehlung in WPA 20/2010, Artikel Nr. 674/2010 nachlesen. Damals ging es allerdings um das Thema „Arbeitgeberkündigung während des Krankenstandes“.
Insoweit freue ich mich, dass diese Empfehlung nun auch höchstgerichtlich bestätigt wurde.
Zur Presseaussendung des OGH geht es hier:
https://ogh.gv.at/entscheidungen/entsche...itsjahres/