29.08.2024, 17:27
Doppelte Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten nach Eheschließung bei Begründung eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes und Aufrechterhaltung eines ursprünglichen Hauptwohnsitzes in Arbeitsplatznähe
VwGH vom 29.05.2024, Ra 2023/15/0087
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Lebten die Eheleute vor der Eheschließung in unterschiedlichen Städten (hier: Wien und Graz) und entschied man sich nach der Eheschließung dazu, am Wohnsitz eines der beiden Ehepartner den gemeinsamen Hauptwohnsitz (hier in Wien) zu begründen, so konnte die in Graz weiterhin erwerbstätige Ehepartnerin grundsätzlich die Aufwendungen für die bestehende Wohnung in Graz als „Kosten der doppelten Haushaltsführung“ sowie die Kosten der Fahrten von Wien nach Graz und retour als „Familienheimfahrten“ geltend machen.
2. Ergänzend muss das Bundesfinanzgericht jedoch noch klären, inwieweit nach der Pensionierung des einen Ehepartners (der davor schon in Wien gewohnt hatte) eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Graz (wo die Ehepartnerin noch erwerbstätig ist) zumutbar gewesen wäre, weil private Gründe für das Aufrechterhalten des Familienwohnsitzes in Wien ausschlaggebend waren bzw. ob die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Graz unzumutbar gewesen wäre (wegen beruflicher Gründe).
VwGH vom 29.05.2024, Ra 2023/15/0087
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Lebten die Eheleute vor der Eheschließung in unterschiedlichen Städten (hier: Wien und Graz) und entschied man sich nach der Eheschließung dazu, am Wohnsitz eines der beiden Ehepartner den gemeinsamen Hauptwohnsitz (hier in Wien) zu begründen, so konnte die in Graz weiterhin erwerbstätige Ehepartnerin grundsätzlich die Aufwendungen für die bestehende Wohnung in Graz als „Kosten der doppelten Haushaltsführung“ sowie die Kosten der Fahrten von Wien nach Graz und retour als „Familienheimfahrten“ geltend machen.
2. Ergänzend muss das Bundesfinanzgericht jedoch noch klären, inwieweit nach der Pensionierung des einen Ehepartners (der davor schon in Wien gewohnt hatte) eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Graz (wo die Ehepartnerin noch erwerbstätig ist) zumutbar gewesen wäre, weil private Gründe für das Aufrechterhalten des Familienwohnsitzes in Wien ausschlaggebend waren bzw. ob die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Graz unzumutbar gewesen wäre (wegen beruflicher Gründe).