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Rauchverbot in der gesamten Gastronomie ab 1. November 2019 – Auswirkung auf „rauchbe
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Rauchverbot in der gesamten Gastronomie ab 1. November 2019 – Auswirkung auf „rauchbedingten“ (bestehenden) vorzeitigen Mutterschutz

BGBl. I Nr. 66, ausgegeben am 23. Juli 2019
§ 13a Abs. 5 TNSRG

Am 31.10.2019 endet um 24 Uhr die Möglichkeit, in Gaststätten rauchen zu dürfen.

Da somit ab 1. November 2019 ab 0 Uhr in Gaststätten nicht mehr geraucht werden darf, endet auch die Möglichkeit, den vorzeitigen Mutterschutz antreten zu dürfen, weil man in einer Gaststätte als schwangere Arbeitnehmerin zB dem Zigaretten- oder Zigarrenrauch oder  ausgesetzt ist.

Meine Recherchen dazu ergaben, dass jene werdenden Mütter, die – gestützt auf § 13a Abs. 5 TNSRG – noch vor 1. November 2019 den vorzeitigen Mutterschutz antreten durften, auch über den 1. November 2019 hinaus im vorzeitigen Mutterschutz zu bleiben (bis der reguläre Mutterschutz zu laufen beginnt.


Insoweit reichte die Erfüllung des Tatbestandes – nämlich die Tatsache, dass sie nicht außerhalb von Raucherbereichen beschäftigt werden konnte – zu Beginn des Mutterschutzes aus, um ihn über die gesamte Zeitdauer über das Wochengeld zugesprochen zu erhalten.
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