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Nochmals: Information des BMAW zu § 11b AVRAG (Kostentragungsklausel betreffend Aus-, Fort- und Weiterbildung bzw. Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen)
#1
Der nachstehende Artikel des BMAW stellt detailliert dar, was seiner Ansicht zufolge konkret unter die neue Bestimmung des § 11b AVRAG fallen könnte. Dabei wird jedoch unterschieden zwischen einer – durch § 11b AVRAG veranlassten - (vorläufigen) Kostentragung durch den Arbeitgeber und der nach wie vor dennoch weiter bestehenden Möglichkeit, Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen nach § 2d AVRAG zu treffen.

Betonen möchte ich, dass es sich um eine Rechtsansicht eines Ministeriums handelt. Diese Ansicht wird in der Literatur nicht unwidersprochen geteilt. Vor allem aus Arbeitnehmerkreisen wird wohl auch mit entsprechenden Gegenstimmen zu rechnen sein, insbesondere was den „saloppen“ Umgang mit Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen betrifft.

Für die Praxis bedeutet dies, dass wir diametral verlaufende Rechtsansichten haben und dass man – solange wir nicht von Fortbildung sprechen (dort hat der OGH ja bereits die Unzulässigkeit einer Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung entschieden) – für Aus- und Weiterbildungen jedenfalls eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung treffen sollte. Denn wenn sich die Ansicht des BMAW betreffend § 2d AVRAG im Verhältnis zu § 11b AVRAG beim OGH durchsetzt (wovon ich – ehrlich gesagt – nicht überzeugt bin), so hat man dann zumindest eine Vereinbarung, auf die man sich berufen kann.
Unterlässt man eine Vereinbarung und teilt der OGH die BMAW-Ansicht, dann ist ein Ausbildungskostenrückersatz ohnedies kein Thema, weil keine Vereinbarung getroffen wurde.

Hat man eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung getroffen und teilt der OGH die BMAW-Ansicht nicht, so ist nicht viel verloren, außer dass man sich auf eine Vereinbarung aufgrund der dann gegebenen Judikatur nicht mehr wirksam berufen kann.

Zur ausführlichen BMAW-Ansicht geht es hier:

https://www.bmaw.gv.at/dam/jcr:fe6b626b-...0AVRAG.pdf
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