11.11.2019, 17:21
Grundsätzlich sollte der (Kauf-)vertrag in der Urkundensammlung des Grundbuches hinterlegt sein. Sollte der Fall eintreten, dass es tatsächlich keinen Nachweis über die Anschaffungskosten gibt, wird man gutachterlich argumentieren müssen.
Viele Grüße
Viele Grüße
Buchsachverständiger
Steuerliche Spezialberatung und Rechtsmittel, Unternehmensbewertungen, Finanzstraf-, Unterhalts-, Verdienstentgangs- und Sanierungsgutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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