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Unterschiedliches Pensionsantrittsalter bei Männern und Frauen ist EU-widrig
#1
Unterschiedliches Pensionsantrittsalter bei Männern und Frauen ist gemeinschaftswidrig
 
EuGH C-192/18 vom 5. November 2019
Richtlinie 2006/54 (Gleichbehandlungsrichtlinie)
 
Es stellt eine geschlechtsspezifische Diskriminierung dar. wenn ein Mitgliedsland (hier: Polen) das Ruhestandsalter für Richter/innen und Staatsanwält/innen von 67 auf 65 für Männer und auf 60 für Frauen herabsetzt.
 
 
WIKU-Praxisanmerkung:
Das in Österreich generell noch vorhandene unterschiedliche Pensionsantrittsalter, das durch ein Verfassungsgesetz abgesichert wurde, und aufgrund dessen dann ab 1.1.2024 das Antrittsalter für Frauen schrittweise bis zum Jahr 2033 jährlich um 6 Monate angehoben und so dem Antrittsalter von Männern angeglichen wird, erfährt auf den „letzten Metern“, bevor es angewandt wird (nachdem es davor praktisch eine absurd lange Übergangszeit von 32 Jahren hinter sich bringen wird), eine Einstufung als „diskriminierend“ nach dem EU-Recht (siehe dazu auch einen Artikel in der Tageszeitung „Die Presse“ vom 11.11.2019 im Rechtsteil, ein Artikel für dortige Premiumabonnent/innen).
 
Nachdem sich Österreich zuletzt nicht sonderlich um EuGH-Urteile scherte, soweit andere Mitgliedstaaten im Verfahren den Kürzeren gezogen hatten, ist auch hier zu erwarten, dass man sich von diesem Richterspruch vermutlich nicht sonderlich betroffen fühlen wird.
 
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