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Vertreterpauschale für Steuerberater im Dienstverhältnis
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[b]Vertreterpauschale für Steuerberater im Dienstverhältnis – Tätigkeit muss exakt erhoben werden trotz Verschwiegenheitsverpflichtung

 
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VwGH Ro 2019/13/0024 vom 04. September 2019
§ 17 Abs. 6 EStG 1988
 
So entschied der VwGH:
1.    Damit ein Arbeitnehmer die „Vertreterpauschale“ geltend machen kann, muss er ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Eine völlig untergeordnete andere Tätigkeit steht der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales allerdings nicht entgegen
2.    Vertreter sind nach der Verkehrsauffassung Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind.
3.    Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, ist keine Vertretertätigkeit (z.B. Kontroll- oder Inkassotätigkeit, beratende Tätigkeit).
4.    Auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst gehört zur Vertretertätigkeit. Hiezu zählen etwa Abrechnungen mit Kunden, Nachweis des Arbeitseinsatzes, Einholung von Weisungen oder Entgegennahme von Waren.
5.    Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
6.    Für die Anwendbarkeit der Verordnung und für die Zuerkennung des Vertreterpauschales ist nicht die Berufsgruppe maßgeblich, der der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen angehört.
7.    Entscheidend ist, dass die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit dem Tätigkeitsbild der in der Verordnung genannten Berufsgruppe (hier: Vertreter) entspricht.
8.    Macht ein als Arbeitnehmer tätiger Steuerberater die Vertreterpauschale deshalb tätig, weil seine Tätigkeit der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen und dem Aufbau eines Klientenstocks gedient hat, so muss sich das Finanzamt ausführlich mit den konkreten Inhalten der verrichteten Tätigkeiten auseinandersetzen, damit beurteilt werden kann, ob tatsächlich Vertretertätigkeit vorliegt.
9.    Möchte ein Abgabenpflichtiger eine steuerliche Begünstigung in Anspruch nehmen, so muss er selber einwandfrei das Vorliegen alle Umstände darlegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
10. Die Geheimhaltungspflicht des § 91 WTBG (jetzt § 80 WTBG 2017) dient nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben bei Wirtschaftstreuhändern.
11. Es ist deren Aufgabe, durch gesteigerte Mitwirkung im Verfahren, aber auch schon bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen sowie bei Gestaltung der Unterlagen und Belege und durch sonstige Vorleistungen die Verminderung amtswegiger Erhebungsmöglichkeiten der Behörde im Rahmen des Zumutbaren auszugleichen.
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