16.04.2025, 16:26
Sachverhalt:
Ein bei einem Versicherungsunternehmen beschäftigter Kundenbetreuer wurde von seinem Dienstgeber eingeladen, an einer Reise nach London teilzunehmen.
Diese Reise wurde vom Dienstgeber organisiert und auch finanziert. An ihr nahmen die - durch einen unternehmensinternen Wettbewerb – ermittelten 14 erfolgreichsten Mitarbeiter teil, zu denen auch er zählte.
Insgesamt wurden 20 (von 200 lokalen) Mitarbeiter des Dienstgebers eingeladen; die Teilnahme war zwar erwünscht, aber nicht verpflichtend.
Auf dem Programm der viertägigen Reise standen unter anderem eine Pub-Tour samt Dinner, eine Führung durch London, der Besuch der Show „ABBA-Voyage“ samt Pre-Show-Dinner und die Besichtigung von Schloss Windsor.
Einziger gemeinsamer Programmpunkt des dritten Tages war ein „Gala-Dinner“ am Abend (Abfahrt vom Hotel: 17:30 Uhr), bei dem der Vorgesetzte des Arbeitnehmers einen Rückblick über das vergangene und einen Ausblick auf das kommende Geschäftsjahr gab und Titel an Mitarbeiter verliehen wurden.
Über Ersuchen seines Vorgesetzten kaufte er am dritten Reisetag ein Geschenk für die Reiseleiterin und begab sich auf den Weg zu einem Pub, um sich mit seinen Kollegen zu treffen und von dort zurück zum Hotel zu gehen, von dem der Transfer zum Gala-Dinner erfolgen sollte.
Beim Überqueren der Straße kam es zu einem Zusammenstoß mit einem E-Bike, durch den er schwer verletzt wurde.
Da der Arbeitnehmer darum kämpfte, dieses Ereignis von der AUVA als Arbeitsunfall anerkannt zu bekommen (wegen der damit verbundenen Möglichkeit einer Unfallrente), landete der Fall vor dem OGH.
So entschied der OGH:
Den ausführlichen Artikel zu diesem für die Personalpraxis sehr wichtigen Fall bzw. Urteil finden Sie in der Ausgabe Nr. 8/2025 der WIKU Personal aktuell (wird im Laufe der ersten Mai-Woche 2025 von uns versandt werden).
Wenn Sie unser Premium-Abo haben, können Sie den Artikel allerdings schon jetzt gerne lesen und zwar über den nachstehenden Link:
https://www.wikutraining.at/blog/748
Ein bei einem Versicherungsunternehmen beschäftigter Kundenbetreuer wurde von seinem Dienstgeber eingeladen, an einer Reise nach London teilzunehmen.
Diese Reise wurde vom Dienstgeber organisiert und auch finanziert. An ihr nahmen die - durch einen unternehmensinternen Wettbewerb – ermittelten 14 erfolgreichsten Mitarbeiter teil, zu denen auch er zählte.
Insgesamt wurden 20 (von 200 lokalen) Mitarbeiter des Dienstgebers eingeladen; die Teilnahme war zwar erwünscht, aber nicht verpflichtend.
Auf dem Programm der viertägigen Reise standen unter anderem eine Pub-Tour samt Dinner, eine Führung durch London, der Besuch der Show „ABBA-Voyage“ samt Pre-Show-Dinner und die Besichtigung von Schloss Windsor.
Einziger gemeinsamer Programmpunkt des dritten Tages war ein „Gala-Dinner“ am Abend (Abfahrt vom Hotel: 17:30 Uhr), bei dem der Vorgesetzte des Arbeitnehmers einen Rückblick über das vergangene und einen Ausblick auf das kommende Geschäftsjahr gab und Titel an Mitarbeiter verliehen wurden.
Über Ersuchen seines Vorgesetzten kaufte er am dritten Reisetag ein Geschenk für die Reiseleiterin und begab sich auf den Weg zu einem Pub, um sich mit seinen Kollegen zu treffen und von dort zurück zum Hotel zu gehen, von dem der Transfer zum Gala-Dinner erfolgen sollte.
Beim Überqueren der Straße kam es zu einem Zusammenstoß mit einem E-Bike, durch den er schwer verletzt wurde.
Da der Arbeitnehmer darum kämpfte, dieses Ereignis von der AUVA als Arbeitsunfall anerkannt zu bekommen (wegen der damit verbundenen Möglichkeit einer Unfallrente), landete der Fall vor dem OGH.
So entschied der OGH:
Den ausführlichen Artikel zu diesem für die Personalpraxis sehr wichtigen Fall bzw. Urteil finden Sie in der Ausgabe Nr. 8/2025 der WIKU Personal aktuell (wird im Laufe der ersten Mai-Woche 2025 von uns versandt werden).
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