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Wer Geschäftsgeheimnisse hat, der ist auch zu deren Schutz verpflichtet
#1
Sachverhalt:

Firma X versorgt als Fonds- und Finanzdatenanbieterin ihre Kunden unter anderem mit Fonds- und Finanzdaten sowie Reportings und Zusatzinformationen zu diesen Daten und leistet professionelle Unterstützung bei der Erfüllung von Reportingvorgaben ihrer Kunden.

Zu ihren Kunden zählen unter anderem Versicherungen, Pensions- und Vorsorgekassen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Banken, Finanzdienstleistungsorganisationen und institutionelle Einrichtungen.

Eine ehemalige leitende Angestellte dieser Firma ist nunmehr Angestellte der Firma Y.

Sie war bei der Firma X als Standortleiterin der Geschäftsführung direkt unterstellt und im operativen Geschäft tätig.

Dabei war sie bei sämtlichen operativen Prozessen eingebunden, für die Kundenbetreuung zuständig, erste Ansprechpartnerin und im Vertrieb tätig.

Die Mitarbeiterin war seit 1. Jänner 2008 bei der Firma X angestellt. Sie unterzeichnete am 5. Juli 2018 eine Verpflichtungserklärung, mit der sie sich unter anderem verpflichtete, Geschäftsgeheimnisse der Firma X absolut vertraulich zu behandeln.

Sie kündigte den Arbeitsvertrag am 22. März 2021 ordentlich zum 31. Juli 2021.

Allerdings konnte sie sich noch Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen am 16. und 17. November 2021 in der Plattform der Firma X einloggen. Damals griff sie mindestens 20 Minuten, allenfalls auch wesentlich länger auf Daten der Plattform zu.

Seit 29. November 2021 ist diese Mitarbeiterin bei der Firma Y beschäftigt. Ob die Datenabfrage etwas mit diesem neuen Dienstverhältnis (bei der Konkurrenz) zu tun hat, „konnte nicht festgestellt werden“.

Firma X wirft Firma Y vor, dass diese mit Unterstützung der ehemaligen Mitarbeiterin aktiv und gezielt Kunden der Firma X abwirbt. Die ehemalige Mitarbeiterin konnte nach ihrem Ausscheiden wesentliche Teile, nämlich Kundendaten, Ansprechpartner, Fondsdaten und Zusatzdaten von der Plattform der Firma X kopieren. Dadurch würden die Geschäftsgeheimnisse der Firma X verletzt werden.

Die Firma X beantragte vor Gericht umfassende Maßnahmen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zur Beweissicherung nach § 26i UWG und § 87c UrhG.

Das Ergebnis (vor dem OGH):

Den umfassenden Artikel zu diesem sehr interessanten Fall, finden Sie im nachstehend verlinkten Beitrag des WIKU Premium-Blogs:

https://www.wikutraining.at/blog/776
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