20.05.2025, 14:12
Sachverhalt:
Es ging im hier zu beurteilenden Fall um die steuerliche Beurteilung der Bezahlung von freiwilligen Abfertigungen an Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse beim ursprünglichen Dienstgeber (der „Konzernmutter“) einvernehmlich beendet wurden und die davor im System der „Abfertigung ALT“ waren.
Diese Dienstnehmer wurden jeweils in den Tochtergesellschaften als „Geschäftsführer“ eingesetzt.
Strittig war, ob eine „Drei-Parteien-Vereinbarung“ mit Übergang des Dienstverhältnisses vorlag oder tatsächlich eine Beendigung und Neubegründung.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass es sich um eine Arbeitsvertragsübernahme handelte, denn schließlich wurde der offene Urlaubsanspruch vom neuen Dienstgeber übernommen.
Die gesetzliche Abfertigung ALT wanderte zum nächsten Konzerndienstgeber und die vom ehemaligen Arbeitgeber gewährte freiwillige Abfertigung sollte im Rahmen der „Viertelregelung“ des § 67 Abs. 6 EStG 1988 begünstigt bleiben, was das Finanzamt im Zuge der GPLB „anders“ sah.
So entschied der VwGH:
Lesen Sie mehr dazu im nachstehend verlinkten Beitrag des WIKU Premium-Blogs:
https://www.wikutraining.at/blog/785
Wie kommt man zum Premium-Abo? Das erfahren Sie hier:
https://www.wikutraining.at/wiku-persona...bo-premium
Es ging im hier zu beurteilenden Fall um die steuerliche Beurteilung der Bezahlung von freiwilligen Abfertigungen an Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse beim ursprünglichen Dienstgeber (der „Konzernmutter“) einvernehmlich beendet wurden und die davor im System der „Abfertigung ALT“ waren.
Diese Dienstnehmer wurden jeweils in den Tochtergesellschaften als „Geschäftsführer“ eingesetzt.
Strittig war, ob eine „Drei-Parteien-Vereinbarung“ mit Übergang des Dienstverhältnisses vorlag oder tatsächlich eine Beendigung und Neubegründung.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass es sich um eine Arbeitsvertragsübernahme handelte, denn schließlich wurde der offene Urlaubsanspruch vom neuen Dienstgeber übernommen.
Die gesetzliche Abfertigung ALT wanderte zum nächsten Konzerndienstgeber und die vom ehemaligen Arbeitgeber gewährte freiwillige Abfertigung sollte im Rahmen der „Viertelregelung“ des § 67 Abs. 6 EStG 1988 begünstigt bleiben, was das Finanzamt im Zuge der GPLB „anders“ sah.
So entschied der VwGH:
Lesen Sie mehr dazu im nachstehend verlinkten Beitrag des WIKU Premium-Blogs:
https://www.wikutraining.at/blog/785
Wie kommt man zum Premium-Abo? Das erfahren Sie hier:
https://www.wikutraining.at/wiku-persona...bo-premium

