22.05.2025, 07:43
Konzerninterne Inbound-Entsendung von deutschen Arbeitnehmern als Mitglieder eines „Opening Teams“ – (keine) Ausnahme nach dem LSD-BG?
Sachverhalt:
Die Finanzbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung, vulgo „Finanzpolizei“) machte bei einem Kontrollbesuch einen „dicken Fang“. Sie stieß nämlich auf einer „Baustelle“ auf insgesamt 7 Mitglieder eines sogenannten „Opening Teams“, die von einer deutschen Firma nach Österreich entsandt wurden.
Bei einem „Opening Team“ handelt es sich im Wesentlichen um Mitarbeiter eines Unternehmens, welche dafür sorgen, dass in einem neu eröffneten Geschäft (hier: neu gebaut und kurz vor der Eröffnung, daher der Ausdruck „Baustelle“) eines internationalen Handelskonzerns, die nach einem vorgegebenen Ablaufplan dafür sorgen, dass das Erscheinungsbild der Niederlassung bzw. Filiale dem entspricht, wie sich der Konzern das vorstellt (die Anordnung und das Auffüllen der Produkte, Anordnung von Einkaufswägen etc.). Dabei werden auch die neuen Mitarbeiter der (hier: österreichischen Filiale) in Bezug auf diese Themen geschult.
Die Lohnunterlagen nach § 22 Abs. 1 LSD-BG sowie das Sozialversicherungsformular A1 lagen vor Ort nicht auf bzw. waren nicht elektronisch vor Ort zugänglich.
Der deutsche Arbeitgeber berief sich jedoch auf die Anwendung die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 6 LSD-BG, derzufolge die Regelungen des LSD-BG nicht zur Anwendung gelangen würden.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge vor dem Verwaltungsgerichtshof ging es um die Frage, ob die Ausnahmeregelung tatsächlich zur Anwendung gelangen würde.
So entschied der Verwaltungsgerichtshof:
Lesen Sie mehr dazu im nachstehend verlinkten Beitrag des WIKU Premium-Blogs:
https://www.wikutraining.at/blog/788
Sachverhalt:
Die Finanzbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung, vulgo „Finanzpolizei“) machte bei einem Kontrollbesuch einen „dicken Fang“. Sie stieß nämlich auf einer „Baustelle“ auf insgesamt 7 Mitglieder eines sogenannten „Opening Teams“, die von einer deutschen Firma nach Österreich entsandt wurden.
Bei einem „Opening Team“ handelt es sich im Wesentlichen um Mitarbeiter eines Unternehmens, welche dafür sorgen, dass in einem neu eröffneten Geschäft (hier: neu gebaut und kurz vor der Eröffnung, daher der Ausdruck „Baustelle“) eines internationalen Handelskonzerns, die nach einem vorgegebenen Ablaufplan dafür sorgen, dass das Erscheinungsbild der Niederlassung bzw. Filiale dem entspricht, wie sich der Konzern das vorstellt (die Anordnung und das Auffüllen der Produkte, Anordnung von Einkaufswägen etc.). Dabei werden auch die neuen Mitarbeiter der (hier: österreichischen Filiale) in Bezug auf diese Themen geschult.
Die Lohnunterlagen nach § 22 Abs. 1 LSD-BG sowie das Sozialversicherungsformular A1 lagen vor Ort nicht auf bzw. waren nicht elektronisch vor Ort zugänglich.
Der deutsche Arbeitgeber berief sich jedoch auf die Anwendung die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 6 LSD-BG, derzufolge die Regelungen des LSD-BG nicht zur Anwendung gelangen würden.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge vor dem Verwaltungsgerichtshof ging es um die Frage, ob die Ausnahmeregelung tatsächlich zur Anwendung gelangen würde.
So entschied der Verwaltungsgerichtshof:
Lesen Sie mehr dazu im nachstehend verlinkten Beitrag des WIKU Premium-Blogs:
https://www.wikutraining.at/blog/788

