28.05.2025, 17:40
Ein recht interessantes BFG-Erkenntnis, bei dem es primär um die Frage ging, ob die gewährte Abfertigung zur Gänze eine Abfertigung nach altem Recht war (da spielte die Frage eine Rolle, wann konkret die Elternkarenzzeit stattfand).
Für den Fall, dass deshalb die gewährte Abfertigung "zu hoch war" und somit teilweise als freiwillige Abfertigung zu werten war, stellte sich die Frage, ob man das gewährte Kinderbetreuungsgeld für die Ermittlung der Viertel- bzw. Zwölftelbegünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 heranziehen konnte.
https://www.wikutraining.at/blog/798
Für den Fall, dass deshalb die gewährte Abfertigung "zu hoch war" und somit teilweise als freiwillige Abfertigung zu werten war, stellte sich die Frage, ob man das gewährte Kinderbetreuungsgeld für die Ermittlung der Viertel- bzw. Zwölftelbegünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 heranziehen konnte.
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