16.07.2025, 14:44
Die nachstehende Frage knüpft an das ausführliche erste Protokoll als weitere Variante an.
Zum ursprünglichen Protokoll gelangen Sie hier:
https://wikutraining.at/blog/856
Frage:
Nehmen wir an, dass der grundsätzliche Status einer Sonderzahlung bei der Mitarbeiterprämie nicht vorliegt, weil zB. der Arbeitgeber sich nicht für die Zukunft (d. h. für kommende Kalenderjahre) festlegen möchte, ob er diese Zahlung unabhängig vom steuerlichen Status gewähren möchte. Es wäre also eigentlich ein laufender Bezug im Bereich der SV.
Er entscheidet sich jedoch dafür, Ende August, (Ende Oktober) und Ende Dezember 2025 je € 300,00 an Mitarbeiterprämie zu gewähren. Also im Zeitpunkt der Gewährung Ende August steht bereits fest, dass es noch ein oder zwei weitere Zahlungen geben wird, die allerdings nicht monatlich "anfallen", sondern in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen, allerdings beschränkt auf das Kalenderjahr 2025. In Wahrheit werden es € 600,00 oder € 900,00 sein, die man auf zwei oder drei Zahlungen aufteilt, um den Status der Sonderzahlung erlangen zu können (so wird der Praxisversuch aussehen).
Würde diese Form der Vereinbarung einer Wiederkehr ausreichend sein, um den Status einer Sonderzahlung zu rechtfertigen oder würde man hier eine Umgehung im Sinne § 539 ASVG "wittern"?
Anmerkung:
Diese Frage habe ich wegen einer möglichen Gewährung der Mitarbeiterprämie an geringfügig Beschäftigte gestellt, da der Status einer einmaligen Zahlung (= SV laufend) im Normalfall zur Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze führt.
Eine allenfalls berechtigte Abrechnung der Mitarbeiterprämie in der SV als Sonderzahlung hingegen würde an der Geringfügigkeit nichts ändern.
Die Lösung dazu bringe ich in der Ausgabe Nr. 12/2025 der WPA (erscheint Ende Juli 2025).
Sie können sie allerdings gerne schon jetzt lesen und zwar als Beitrag im Rahmen des WIKU Premium-Blogs (Sie benötigen Ihr Premium-Passwort dazu), den Sie nachstehend verlinkt finden:
https://wikutraining.at/blog/865
Zum ursprünglichen Protokoll gelangen Sie hier:
https://wikutraining.at/blog/856
Frage:
Nehmen wir an, dass der grundsätzliche Status einer Sonderzahlung bei der Mitarbeiterprämie nicht vorliegt, weil zB. der Arbeitgeber sich nicht für die Zukunft (d. h. für kommende Kalenderjahre) festlegen möchte, ob er diese Zahlung unabhängig vom steuerlichen Status gewähren möchte. Es wäre also eigentlich ein laufender Bezug im Bereich der SV.
Er entscheidet sich jedoch dafür, Ende August, (Ende Oktober) und Ende Dezember 2025 je € 300,00 an Mitarbeiterprämie zu gewähren. Also im Zeitpunkt der Gewährung Ende August steht bereits fest, dass es noch ein oder zwei weitere Zahlungen geben wird, die allerdings nicht monatlich "anfallen", sondern in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen, allerdings beschränkt auf das Kalenderjahr 2025. In Wahrheit werden es € 600,00 oder € 900,00 sein, die man auf zwei oder drei Zahlungen aufteilt, um den Status der Sonderzahlung erlangen zu können (so wird der Praxisversuch aussehen).
Würde diese Form der Vereinbarung einer Wiederkehr ausreichend sein, um den Status einer Sonderzahlung zu rechtfertigen oder würde man hier eine Umgehung im Sinne § 539 ASVG "wittern"?
Anmerkung:
Diese Frage habe ich wegen einer möglichen Gewährung der Mitarbeiterprämie an geringfügig Beschäftigte gestellt, da der Status einer einmaligen Zahlung (= SV laufend) im Normalfall zur Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze führt.
Eine allenfalls berechtigte Abrechnung der Mitarbeiterprämie in der SV als Sonderzahlung hingegen würde an der Geringfügigkeit nichts ändern.
Die Lösung dazu bringe ich in der Ausgabe Nr. 12/2025 der WPA (erscheint Ende Juli 2025).
Sie können sie allerdings gerne schon jetzt lesen und zwar als Beitrag im Rahmen des WIKU Premium-Blogs (Sie benötigen Ihr Premium-Passwort dazu), den Sie nachstehend verlinkt finden:
https://wikutraining.at/blog/865

