29.07.2025, 17:29
Sachverhalt:
Eine Arbeitnehmerin war von 1. 9. 1989 bis 31. 8. 2024 als Angestellte bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt.
Auf das Dienstverhältnis fand der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten des Metallbereichs geltenden Fassung Anwendung.
Das Dienstverhältnis endete durch Dienstgeberkündigung.
Strittig war, ob ihr das Jubiläumsgeld für die 35jährige Betriebszugehörigkeit zustand (so, wie sie das meinte) oder ob sie dafür zumindest auch am 1.9.2024 noch in aufrechter Beschäftigung hätte sein müssen (wie das der Dienstgeber meinte).
So entschied der OGH:
Ich bringe diese Entscheidung in der Ausgabe Nr. 13/2025 der WIKU Personal aktuell. Sie erscheint Mitte August 2025.
Sie können allerdings schon heute gerne den Premium-Artikel dazu lesen (Sie benötigen dazu Ihr WIKU-Premium-Passwort):
https://www.wikutraining.at/blog/887
Eine Arbeitnehmerin war von 1. 9. 1989 bis 31. 8. 2024 als Angestellte bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt.
Auf das Dienstverhältnis fand der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten des Metallbereichs geltenden Fassung Anwendung.
Das Dienstverhältnis endete durch Dienstgeberkündigung.
Strittig war, ob ihr das Jubiläumsgeld für die 35jährige Betriebszugehörigkeit zustand (so, wie sie das meinte) oder ob sie dafür zumindest auch am 1.9.2024 noch in aufrechter Beschäftigung hätte sein müssen (wie das der Dienstgeber meinte).
So entschied der OGH:
Ich bringe diese Entscheidung in der Ausgabe Nr. 13/2025 der WIKU Personal aktuell. Sie erscheint Mitte August 2025.
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