26.08.2025, 09:44
Ein Arbeitnehmer war seit 2018 bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber, zuletzt als „Country Manager Austria“, beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis unterliegt keinem Kollektivvertrag.
Der Arbeitnehmer verrichtete seine Tätigkeit für den Arbeitgeber ständig von Österreich und überwiegend und gewöhnlich von seinem Nebenwohnsitz in Wien aus, während er organisatorisch und hierarchisch in den in Deutschland gelegenen Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert war.
In Österreich hat der Arbeitgeber keinen Betrieb.
Der Arbeitnehmer wurde zum 30. 11. 2023 gekündigt und wollte diese Arbeitgeberkündigung wegen Vorliegens eines verpönten Motivs und wegen Sozialwidrigkeit anfechten.
So entschied der OGH:
Das Ergebnis finden Sie im nachstehend verlinkten (und frei zugänglichen) Beitrag des WIKU Premium-Blogs:
https://www.wikutraining.at/blog/930
Das Arbeitsverhältnis unterliegt keinem Kollektivvertrag.
Der Arbeitnehmer verrichtete seine Tätigkeit für den Arbeitgeber ständig von Österreich und überwiegend und gewöhnlich von seinem Nebenwohnsitz in Wien aus, während er organisatorisch und hierarchisch in den in Deutschland gelegenen Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert war.
In Österreich hat der Arbeitgeber keinen Betrieb.
Der Arbeitnehmer wurde zum 30. 11. 2023 gekündigt und wollte diese Arbeitgeberkündigung wegen Vorliegens eines verpönten Motivs und wegen Sozialwidrigkeit anfechten.
So entschied der OGH:
Das Ergebnis finden Sie im nachstehend verlinkten (und frei zugänglichen) Beitrag des WIKU Premium-Blogs:
https://www.wikutraining.at/blog/930

