26.08.2025, 10:55
Sachverhalt:
Die Funktion eines geschäftsführenden Gesellschafters endet mit 1. Jänner 2018.
Die Löschung im Firmenbuch erfolgte mit 19. Jänner 2018.
Er erhielt von dieser GmbH (der „R GmbH“) noch im Laufe des Jahres 2018 sowie 2019 Gewinnausschüttungen (seine Anteile betreffend).
Ab dem 22. März 2018 war er geschäftsführender Gesellschafter der K-GmbH.
Die SVS bezog die Gewinnausschüttungen sowohl in die GSVG-Beitragsgrundlage des Kalenderjahres 2018 und 2019 ein.
Dagegen brachte er Beschwerde ein.
So entschied der VwGH:
Über das hochinteressante Ergebnis dieses Falles berichte ich in einer der nächsten Ausgaben der WPA.
Sie können aber mit Ihrem WIKU Premium-Passwort diesen Artikel schon jetzt lesen und zwar hier:
https://www.wikutraining.at/blog/931
Die Funktion eines geschäftsführenden Gesellschafters endet mit 1. Jänner 2018.
Die Löschung im Firmenbuch erfolgte mit 19. Jänner 2018.
Er erhielt von dieser GmbH (der „R GmbH“) noch im Laufe des Jahres 2018 sowie 2019 Gewinnausschüttungen (seine Anteile betreffend).
Ab dem 22. März 2018 war er geschäftsführender Gesellschafter der K-GmbH.
Die SVS bezog die Gewinnausschüttungen sowohl in die GSVG-Beitragsgrundlage des Kalenderjahres 2018 und 2019 ein.
Dagegen brachte er Beschwerde ein.
So entschied der VwGH:
Über das hochinteressante Ergebnis dieses Falles berichte ich in einer der nächsten Ausgaben der WPA.
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