02.09.2025, 19:04
Lieber Herr Kurzböck, liebe Forumsteilnehmer,
bei der ATZ wird für den Lohnausgleich ein 12-Monats-Zeitraum „ausgewertet“ und prinzipiell ein Durchschnitt des SV-pflichtigen Entgelts (laufend) gebildet.
(Leider) ist die MA-Prämie 2025 iSd § 124b Z 448 EStG (im Gegensatz zu deren „Rechtsvorgängern") nur steuerfrei, woran sich höchstwahrscheinlich nichts mehr ändern wird.
Im Hinblick auf die Geringfügigkeitsgrenze wird empfohlen, sie nicht als klassische Einmalzahlung, sondern z.B. in zwei Teilbeträgen auszuzahlen, um von SV-SZ ausgehen zu können.
Diese Vorgangsweise würde sie dann auch von vornherein aus der ATZ-Berechnung ausscheiden, weil hier SV-SZ-Entgelte nicht relevant sind (siehe den 1/6-Zuschlag, den das AMS zahlt).
Generell könnte man aber die ASVG-Besonderheit, dass Einmalzahlungen als „SV-laufend“ abzurechnen sind, hinsichtlich der ATZ-Berechnung auch insoweit korrigieren, als man sie für die Lohnausgleichsberechnung "trotz SV-laufend" nicht berücksichtigt (egal, ob die Einmalzahlung den Kriterien der MA-Prämie 2025 entspricht oder nicht): Beim ATZ-Lohnausgleich geht es zwar nicht um das „regelmäßige Entgelt“, aber der Lohnausgleich dient doch einem bestimmten Sinn&Zweck und der 12-Monats-Zeitraum will variable Entgelte glätten. Daher gibt es m.E. gute Gründe, Einmalzahlungen generell nicht einzubeziehen, obwohl man sie hinsichtlich SV als „laufend“ abzurechnen habe. Der Lohnausgleich ist im 1. Schritt auch eher der arbeitsrechtlichen Welt zuzuordnen – und da ist eine klassische Einmalzahlung ziemlich genau das Gegenteil vom laufenden Entgelt.
Frage:
Gibt es triftige Gründe, die bei Berechnung des ATZ-Lohnausgleichs gegen eine Nichtberücksichtigung einer (in der SV als „laufend“ behandelten) Einmalzahlung sprechen ?
Gibt es zu dem Thema schon Aussagen / Abklärungen ?
Danke im Voraus für input.
bei der ATZ wird für den Lohnausgleich ein 12-Monats-Zeitraum „ausgewertet“ und prinzipiell ein Durchschnitt des SV-pflichtigen Entgelts (laufend) gebildet.
(Leider) ist die MA-Prämie 2025 iSd § 124b Z 448 EStG (im Gegensatz zu deren „Rechtsvorgängern") nur steuerfrei, woran sich höchstwahrscheinlich nichts mehr ändern wird.
Im Hinblick auf die Geringfügigkeitsgrenze wird empfohlen, sie nicht als klassische Einmalzahlung, sondern z.B. in zwei Teilbeträgen auszuzahlen, um von SV-SZ ausgehen zu können.
Diese Vorgangsweise würde sie dann auch von vornherein aus der ATZ-Berechnung ausscheiden, weil hier SV-SZ-Entgelte nicht relevant sind (siehe den 1/6-Zuschlag, den das AMS zahlt).
Generell könnte man aber die ASVG-Besonderheit, dass Einmalzahlungen als „SV-laufend“ abzurechnen sind, hinsichtlich der ATZ-Berechnung auch insoweit korrigieren, als man sie für die Lohnausgleichsberechnung "trotz SV-laufend" nicht berücksichtigt (egal, ob die Einmalzahlung den Kriterien der MA-Prämie 2025 entspricht oder nicht): Beim ATZ-Lohnausgleich geht es zwar nicht um das „regelmäßige Entgelt“, aber der Lohnausgleich dient doch einem bestimmten Sinn&Zweck und der 12-Monats-Zeitraum will variable Entgelte glätten. Daher gibt es m.E. gute Gründe, Einmalzahlungen generell nicht einzubeziehen, obwohl man sie hinsichtlich SV als „laufend“ abzurechnen habe. Der Lohnausgleich ist im 1. Schritt auch eher der arbeitsrechtlichen Welt zuzuordnen – und da ist eine klassische Einmalzahlung ziemlich genau das Gegenteil vom laufenden Entgelt.
Frage:
Gibt es triftige Gründe, die bei Berechnung des ATZ-Lohnausgleichs gegen eine Nichtberücksichtigung einer (in der SV als „laufend“ behandelten) Einmalzahlung sprechen ?
Gibt es zu dem Thema schon Aussagen / Abklärungen ?
Danke im Voraus für input.

