13.12.2019, 22:36
Guten Abend,
wenn das Lokal zu 100% unternehmerisch genutzt wird, der Miteigentumsanteil der Unternehmerin aber nur 50% beträgt, steht auch die Vorsteuer nur zu 50% zu (UStR Rz 783). Das gilt grundsätzlich auch für die Betriebskosten und die AfA.
Die Rechnungen müssen auf die Unternehmerin lauten.
Eine Mitunternehmerschaft (z.B. GesbR, OG) ist natürlich denkbar. Die Vorteilhaftigkeit lässt sich ohne Kenntnis des detaillierten Sachverhalts aber nicht beurteilen, weil dabei verschiedene Aspekte eine Rolle spielen.
Viele Grüße
wenn das Lokal zu 100% unternehmerisch genutzt wird, der Miteigentumsanteil der Unternehmerin aber nur 50% beträgt, steht auch die Vorsteuer nur zu 50% zu (UStR Rz 783). Das gilt grundsätzlich auch für die Betriebskosten und die AfA.
Die Rechnungen müssen auf die Unternehmerin lauten.
Eine Mitunternehmerschaft (z.B. GesbR, OG) ist natürlich denkbar. Die Vorteilhaftigkeit lässt sich ohne Kenntnis des detaillierten Sachverhalts aber nicht beurteilen, weil dabei verschiedene Aspekte eine Rolle spielen.
Viele Grüße
Buchsachverständiger
Steuerliche Spezialberatung und Rechtsmittel, Unternehmensbewertungen, Finanzstraf-, Unterhalts-, Verdienstentgangs- und Sanierungsgutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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