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Durchrechnung Teilzeitmitarbeiter
#1
Liebe Forumsteilnehmer!

Angestellte KV Handel Teilzeit
DN und DG möchten vereinbaren, dass die DNin während des Jahres Gutstunden sammeln kann, die sie während der Sommermonate verbraucht, um bei den Kindern zu sein.

Sehe ich es richtig,
dass nur ein 3monatiger Durchrechnungszeitraum vereinbart werden kann und 52 Wochen bei Teilzeit nicht möglich sind?
dass Gutstunden zum Ende des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgezahlt werden müssen?
sondern zum späteren Verbrauch mit 1:1,25 (innerhalb der Normalarbeitszeit der Vollzeitmitarbeiter) aufgewertet werden müssen und dann auf einem separaten Gutzeitkonto geparkt werden können?
dass 1,5 Mehrstunden pro Woche zuschlagsfrei belassen werden können?
dass bei einer Beendigung die Gutstunden mit einem Zuschlag von 50% auszuzahlen sind, außer bei DNkündigung, Entlassung und Austritt?

Danke!
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#2
Das hängt leider vom konkreten Kollektivvertrag ab.

Sie schreiben "Kollektivvertrag Handel".

Im Handel gibt es einen Arbeiter-KV und einen Angestellten-KV.
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#3
Guten Morgen Herr Kurzböck!

Es handelt sich um eine Angestellte - siehe mein vorhergehender Post vor KV Handel.

Danke!
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#4
zu Frage 1: 

die KV-Partner sind hier der Ansicht, dass bei Teilzeitbeschäftigten die Teilzeitmehrarbeit nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (Kalendervierteljahr oder anderer 3-Monate-Zeitraum) durchgerechnet werden kann. Diese Ansicht ist aber in Anbetracht der (ev. verunglückten) Formulierung in Punkt 7.6. zumindest fraglich. Ich hätte sogar gesagt, dass dieser Satz eine Durchrechnung eröffnet (wenn auch ev. - wie die KV-Partner betonen - nicht gewollt).


zu Frage 2:

Im Grunde genommen sind diese Stunden sehr wohl mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes dann zur Bezahlung fällig. Eine etwaige weitere "Stundung" ist zumindest nicht im Verhältnis 1:1 möglich und müsste ausdrücklich mit dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin vereinbart werden. Eine separate Kontenführung für das durch die Zuschlagszuteilung erhöhte Stundenguthaben ist jedenfalls empfohlen.


zu Fragen 3 und 4:

Ja, das ist korrekt.
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