06.11.2025, 18:53
Lieber Herr Kurzböck,
bezüglich Nachzahlungen für Vorjahre, die nicht mehr aufgerollt werden können, wird ja unterschieden zwischen Nachzahlung aufgrund einer willkürlichen und aufgrund keiner willkürlichen Verschiebung. Je nachdem sind die abgabenrechtlichen Konsequenzen unterschiedlich.
Bei einer willkürlichen Verschiebung sind:
-wenn es sich um eine Nachzahlung eines laufenden Bezugs handelt die Lohnsteuer nach dem LSt-Tarif abzurechnen
-wenn es sich um eine Nachzahlung eines sonstigen Bezugs handelt bei aufrechtem DV als normaler sonstiger Bezug gem § 67 Abs 1, 2 EStG (Jahressechstel wird konsumiert) bzw bei bereits beendetem DV gem § 67 Abs 10 EStG (jahressechstelneutral) abzurechnen.
Bei einer Nachzahlung des laufenden Bezugs aufgrund Willkür: wie verhält es sich hier mit dem Jahressechstel? Erhöht dann die Nachzahlung das Jahressechstel oder ist dieser laufende Bezug "jahressechstelneutral" abzurechnen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
LG
bezüglich Nachzahlungen für Vorjahre, die nicht mehr aufgerollt werden können, wird ja unterschieden zwischen Nachzahlung aufgrund einer willkürlichen und aufgrund keiner willkürlichen Verschiebung. Je nachdem sind die abgabenrechtlichen Konsequenzen unterschiedlich.
Bei einer willkürlichen Verschiebung sind:
-wenn es sich um eine Nachzahlung eines laufenden Bezugs handelt die Lohnsteuer nach dem LSt-Tarif abzurechnen
-wenn es sich um eine Nachzahlung eines sonstigen Bezugs handelt bei aufrechtem DV als normaler sonstiger Bezug gem § 67 Abs 1, 2 EStG (Jahressechstel wird konsumiert) bzw bei bereits beendetem DV gem § 67 Abs 10 EStG (jahressechstelneutral) abzurechnen.
Bei einer Nachzahlung des laufenden Bezugs aufgrund Willkür: wie verhält es sich hier mit dem Jahressechstel? Erhöht dann die Nachzahlung das Jahressechstel oder ist dieser laufende Bezug "jahressechstelneutral" abzurechnen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
LG

