08.01.2026, 17:14
Ausgangslage:
Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH, der auch anderwärtig als Dienstnehmer beschäftigt ist (Gehaltshöhe ist ungef, die Höchstbemessungsgrundlage SV und er bezieht deshalb bei der GmbH keine GF-Entschädigung), sondern will nur einmal jährlich eine Gewinnausschüttung vornehmen.
Frage:
Bei seiner Tätigkeit als GF sind gelegentlich Reisekosten (Nächtigung, Re lautet auf GmbH), sowie Fahrtkosten mit seinem privaten PKW angefallen, die er in Form von km-Geld der GmbH verrechnen möchte. Unterliegen diese ausbezahlten km Gelder nun tatsächlich auch Lohnabgaben, wie DB,DZ, Komm.St.? Wenn ja, wie sind diese dann abzurechnen , bzw. zu melden. Kommen da auch die Freigrenzen, z.B. DB 1095,-, monatlich zum Tragen, bzw. zum Abzug?
Danke im voraus für Ihre Antwort.
Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH, der auch anderwärtig als Dienstnehmer beschäftigt ist (Gehaltshöhe ist ungef, die Höchstbemessungsgrundlage SV und er bezieht deshalb bei der GmbH keine GF-Entschädigung), sondern will nur einmal jährlich eine Gewinnausschüttung vornehmen.
Frage:
Bei seiner Tätigkeit als GF sind gelegentlich Reisekosten (Nächtigung, Re lautet auf GmbH), sowie Fahrtkosten mit seinem privaten PKW angefallen, die er in Form von km-Geld der GmbH verrechnen möchte. Unterliegen diese ausbezahlten km Gelder nun tatsächlich auch Lohnabgaben, wie DB,DZ, Komm.St.? Wenn ja, wie sind diese dann abzurechnen , bzw. zu melden. Kommen da auch die Freigrenzen, z.B. DB 1095,-, monatlich zum Tragen, bzw. zum Abzug?
Danke im voraus für Ihre Antwort.

