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Kündigungsentschädigung
#1
Liebe Forumsteilnehmer,

ein Dienstgeber kündigt eine Mtarbeiterin mit sofortiger Dienstfreistellung unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Das DV würde am 30.4. enden.
Dem Dienstnehmer wird eingeräumt, das DV während der Dienstfreistellung auf eigenen Wunsch früher zu beenden. Es wäre dann eine einvernehmliche Lösung. 

Die für die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist möchte der DG dem DN als Kündigungsentschädigung steuerbegünstigt auszahlen.

Aus meiner Sicht ist die Steuerbegünstigung nicht möglich, da 
- eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist vorliegt
- die vorzeitige Beendigung vom DN ausgeht
- der DN keinem besonderen Kündigungsschutz unterliegt
- keine außergerichtliche Einigung vorliegt, da es auch keinen "Streit" gibt.

Wie seht ihr das?

Ich freue mich über Meinungen dazu.

Beste Grüße
Alexander Pfeiffer
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#2
Eine Möglichkeit zur begünstigten Besteuerung dieser Zahlung als Kündigungsentschädigung (1/5 steuerfrei mit 9/5 der HB gedeckelt und Rest nach § 67 Abs. 10 EStG 1988) sehe ich hier auch nicht, da es ja hier ja zu keinen Vertragswidrigkeiten gekommen ist. Die Lohnsteuer knüpft hier an den arbeitsrechtlichen Kündigungsentschädigungsbegriff an.

In der Rz 1104a LStR 2002 findet man im Übrigen auch eine Darstellung, wann konkret die Finanzverwaltung von einer Kündigungsentschädigung ausgeht. Das hier Dargestellte ist jedenfalls nicht dabei.

Dafür darf dieses Entgelt, welches die Zeit nach dem arbeitsrechtlichen Ende betrifft, in der Sozialversicherung als Abgangsentschädigung frei abgerechnet werden. In der Lohnsteuer sprechen wir - übrigens analog (aber nicht analog "günstig") - von der Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 10 EStG 1988).
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#3
Sg Hr Kurzböck,

auf der Seite der ÖGK ist zur Abgangsentschädigung vermerkt:
Beitragsfreiheit setzt voraus, dass keine gesetzlichen, kollektiv- oder einzelvertraglichen Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis (etwa Sonderzahlungen oder Urlaubsersatzleistungen) abgegolten werden. 

Im konkreten Fall gibt es eine Kündigung durch den Arbeitgeber (unter Einhaltung der Kündigungsfrist), in der dem Dienstnehmer die Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung unter Leistung einer "steuerbegünstigten" Abgangsentschädigung in Höhe der entfallenden Bruttomonatsvergütungen inkl. aliqu SZ.

Aus meiner Sicht wäre das als einzelvertraglicher Entgeltanspruch einzustufen, der somit die Beitragsfreiheit ausschließt. 

Wie sehen Sie das?

BG
Alexander Pfeiffer
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#4
1. Also ganz rechtsverbindlich kann ich dazu hier nicht antworten, da ich dann auch in die Falldetails tief eintauchen müsste. Das kann ich hier leider nicht abdecken, sondern maximal im Rahmen einer Beratung.

2. Aber wenn eine Arbeitgeberkündigung in eine einvernehmliche Auflösung umgewandelt wird und das Dienstverhältnis daher früher endet, dann fallen auch die Entgeltsansprüche für die restlichen Monate weg. Dass man diese im Rahmen einer Abgangsentschädigung abgilt, nimmt der Lohnart die SV-Befreiung nicht. Insoweit ist dann auch keine Entgeltsumwandlung geschehen.

3. Die ÖGK akzeptiert ein derartiges Vorgehen jedenfalls.
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