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Einseitiger Urlaubsantritt eines Lehrlings – reicht das für eine fristlose Entlassung aus?
#1
Sachverhalt:

Ein Lehrling erkundigte sich bei seinem Ausbilder ganz allgemein, ob die Inanspruchnahme eines zweiwöchigen Urlaubs im Sommer 2024 in Ordnung wäre.

Der Ausbilder meinte, dass dies sicher in Ordnung gehen werde, wies aber den Lehrling an, den „offiziellen Weg“ betreffend eine Urlaubsvereinbarung einzuhalten, der darin bestand, den Urlaubswunsch (Beginn und Dauer) in eine dafür vorgesehene App einzutragen, damit er genehmigt werden konnte.

Seinen Februarurlaub 2024 erhielt der Lehrling ja auf diese Art und Weise bereits bewilligt.

Den Urlaubswunsch trug der Lehrling dann erst am Nachmittag des 5.7.2024 (ein Freitag) ein. Diese Nachricht wurde dem Ausbilder erst am darauffolgenden Montag (8.7.2024) zugestellt. Dieser Nachricht zufolge war der Lehrling vom 8.7.2024 bis einschließlich 18.7.2024 auf Urlaub.

Der Ausbilder konnte diese Nachricht also nur noch (verärgert) zur Kenntnis nehmen. Eine Vereinbarung war nicht mehr möglich.

Am 24.7.2024 wurde vom Arbeitgeber die fristlose Entlassung ausgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Lehrling seinen Dienst noch nicht wieder angetreten, da ihm – angeblich – seine Reisepapiere abhandengekommen waren und er so aus dem Kosovo nicht (rechtzeitig) zurückkehren konnte.

So entschied der OGH:

Das Ergebnis erfahren Sie in der Ausgabe Nr. 2/2026 der WIKU Personal aktuell oder schon jetzt im nachstehend verlinkten Beitrag des WIKU Premium-Blogs, für den Sie das WIKU Premium-Passwort benötigen:

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