23.01.2026, 11:24
Sachverhalt:
Der OGH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Höhe des Wochengeldes strittig war.
Auslöser für die Unstimmigkeit war eine sogenannte "leistungsabhängige Vergütung", welche einmal jährlich bezahlt wurde. Dabei ging es um die Frage, ob eine Sonderzahlung vorlag oder eine laufende Vergütung (jeweils aus Sicht der SV). In letzterem Fall wäre das Wochengeld deutlich höher ausgefallen.
Die von ihrer Dienstgeberin an eine andere Gesellschaft überlassene Arbeitnehmerin vereinbarte mit der Beschäftigerin diese „leistungsabhängige Vergütung“ nach einem „Mitarbeiterbeteiligungsplan“.
Nach Punkt 7. lit a des Mitarbeiterbeteiligungsplans („Verdienen der leistungsabhängigen Vergütung“) trifft die Beschäftigerin die endgültige Entscheidung über den Erhalt von Leistungsvergütungen und sie kann die Leistungsvergütungen nach eigenem Ermessen auf mehrere Mitarbeiter aufteilen, wenn mehr als ein Mitarbeiter zu einem bestimmten Verkauf beigetragen hat.
So entschied der OGH:
Lesen Sie mehr dazu in der Ausgabe Nr. 3/2026 der WIKU Personal aktuell (erscheint in der dritten Februarwoche 2026) oder schon jetzt im nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs, für den Sie das WIKU Premium-Passwort benötigen:
https://www.wikutraining.at/blog/1232
Der OGH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Höhe des Wochengeldes strittig war.
Auslöser für die Unstimmigkeit war eine sogenannte "leistungsabhängige Vergütung", welche einmal jährlich bezahlt wurde. Dabei ging es um die Frage, ob eine Sonderzahlung vorlag oder eine laufende Vergütung (jeweils aus Sicht der SV). In letzterem Fall wäre das Wochengeld deutlich höher ausgefallen.
Die von ihrer Dienstgeberin an eine andere Gesellschaft überlassene Arbeitnehmerin vereinbarte mit der Beschäftigerin diese „leistungsabhängige Vergütung“ nach einem „Mitarbeiterbeteiligungsplan“.
Nach Punkt 7. lit a des Mitarbeiterbeteiligungsplans („Verdienen der leistungsabhängigen Vergütung“) trifft die Beschäftigerin die endgültige Entscheidung über den Erhalt von Leistungsvergütungen und sie kann die Leistungsvergütungen nach eigenem Ermessen auf mehrere Mitarbeiter aufteilen, wenn mehr als ein Mitarbeiter zu einem bestimmten Verkauf beigetragen hat.
So entschied der OGH:
Lesen Sie mehr dazu in der Ausgabe Nr. 3/2026 der WIKU Personal aktuell (erscheint in der dritten Februarwoche 2026) oder schon jetzt im nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs, für den Sie das WIKU Premium-Passwort benötigen:
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