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  Kollektivvertragsabschlüsse KW 21/2024
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - Gestern, 14:42 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Glasbe- u. -verarbeitung - KV-Abschluss per 1.6.2024

Glashütten - KV-Abschluss per 1.6.2024

Glasindustrie - KV-Abschluss per 1.6.2024

Lederwaren- und Kofferindustrie - KV-Abschluss per 1.6.2024

Schuhindustrie - KV-Abschluss per 1.6.2024

https://digital.oegbverlag.at/kvsystem/news

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  Krankheitskosten Kostenersätze
Geschrieben von: wito75 - Gestern, 11:07 - Forum: Steuern - Keine Antworten

Hallo, sind eigentlich bei den Krankheitskosten die Kostenersätze einer privaten Zusatzversicherung in Abzug zu bringen obwohl die Versicherungsbeiträge nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden können?
Danke!

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  Schauspieler als Dienstnehmer – ja oder nein
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.05.2024, 19:31 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Schauspieler als Dienstnehmer – ja oder nein

VwGH vom 27.03.2024, Ra 2021/13/0122

§ 47 Abs. 1 EStG 1988

So entschied der VwGH:

1. Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis - soweit hier von Bedeutung - vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

2. Dieser Legaldefinition sind zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die (nicht bloß sachliche, sondern persönliche) Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers.

3. Nur in Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien, wie etwa das Fehlen eines Unternehmerrisikos und der Befugnis, sich vertreten zu lassen, Bedacht zu nehmen (vgl. dazu ausführlich VwGH 12.9.2018, Ra 2017/13/0041 = WPA 15/2019, Artikel Nr. 378/2019).

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Zusammenhang bereits mehrfach mit der Frage der ertragsteuerlichen Beurteilung der Tätigkeit reproduzierender Künstler (zu denen grundsätzlich auch Schauspieler zu zählen sind) beschäftigt und dazu festgehalten, dass bei diesen die Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit - die grundsätzlich selbständiger Art ist - typischerweise eine verhältnismäßig starke organisatorische Eingliederung erforderlich macht.

5. Dementsprechend kommt der - in der Natur der Sache liegenden - Bindung der Künstler an Zeit, Ort, Programm usw. der jeweiligen Veranstaltung bzw. Aufführung, sowie an bestimmten Verhaltensvorgaben bei Proben und Aufführungen keine entscheidende Bedeutung zu.

6. Ebenso wenig entscheidend ist die fehlende Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, weil künstlerische Leistungen ihrer Natur grundsätzlich nach als unvertretbar anzusehen sind. Entscheidendes Gewicht für die Abgrenzung selbständiger von unselbständigen Tätigkeiten hat in diesen Fällen daher - in der Regel - das Unternehmerrisiko.

7. Ein solches hat der Verwaltungsgerichtshof bei künstlerischer Betätigung schon dann angenommen, wenn im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit, die Leistung zu erbringen, kein Anspruch auf Entgelt besteht (vgl. zu alldem umfassend VwGH 25.4.2019, Ra 2018/13/0083 = WPA 13/2019, Artikel Nr. 309/2019),

8. Vorliegend hat sich das Bundesfinanzgericht mit dieser Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt und sich ausschließlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1985, 84/13/0004, gestützt.

9. In jenem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen des Unternehmerwagnisses der bei Burgfestspielen engagierten Schauspieler verneint, weil diese einen Anspruch auf Zahlung der pauschalen Gage in jedem Fall hatten, unabhängig da-von, aus welchem Grund immer Vorstellungen durchgeführt oder abgesagt wurden.

10. Das Bundesfinanzgericht hat im hier zu beurteilenden Fall ein Unternehmerwagnis der Schauspieler ebenfalls verneint, weil diesen eine Tagespauschale angeblich „garantiert worden“ sei, was aber mehr als strittig ist.

11. Daher wird das Bundesfinanzgericht sich im fortgesetzten Verfahren mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Unternehmerwagnis bestanden hatte oder nicht.

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  Keine wesentlichen Betriebsmittel bei Musiktherapeutin – freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.05.2024, 20:06 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Keine wesentlichen Betriebsmittel bei Musiktherapeutin – freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG

VwGH vom 21.02.2024, Ra 2022/08/0124
§ 4 Abs. 4 ASVG

So entschied der VwGH:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Sinn von § 4 Abs. 4 ASVG wesentliche eigene Betriebsmittel vorliegen, zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat.

2. Dabei kommt es weder auf die Notwendigkeit oder Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels, noch auf den Betriebsgegenstand jenes Unternehmens an, für welches der freie Dienstnehmer tätig wird (vgl. grundlegend VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223 bis 0225 = WPA 6/2008, Artikel Nr. 256/2008 mit näheren Ausführungen zum Begriff der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ nach § 4 Abs. 4 ASVG; so-wie aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133 = WPA 10/2022, Artikel Nr. 226/2022).

3. Das Vorliegen wesentlicher eigener Betriebsmittel ist somit jedenfalls dann zu verneinen, wenn der freie Dienstnehmer (wie - abgesehen von der persönlichen Abhängigkeit - ein echter Arbeitnehmer) nur innerhalb und unter Verwendung der betrieblichen Struktur des Auftraggebers tätig ist (vgl. nochmals VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223 bis 225).

4. Im Übrigen ist es in der eigenen Ingerenz eines Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den „Markt“, sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) aus-führen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert).

5. Auch in Fällen, in denen eine eigene unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163, mwN).

6. Stellte der auftraggebende Verein einer Musiktherapeutin die Räumlichkeiten für die Ausübung der Tätigkeit ebenso zur Verfügung wie die Schlaginstrumente und waren weitere Musikinstrumente, die sie selber beisteuerte, die aber für private Zwecke an-geschafft und nicht dem Betriebsvermögen gewidmet waren, so verfügte die Musiktherapeutin über keine wesentlichen Betriebsmittel im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG. Daher lag auch eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG vor.

7. Ob das Eingehen eines freien Dienstverhältnisses nach dem MuthG (Musiktherapiegesetz) rechtlich zulässig war oder nicht, ist für die Beurteilung der vorliegenden Pflichtversicherung ohne Bedeutung.

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  Unfallversicherungsschutz im Homeoffice - geplante Änderungen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.05.2024, 15:58 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.derstandard.at/story/3000000...ng-gedeckt

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  Auslegungskonflikte zum neuen § 11b AVRAG (Fort-, Aus- und Weiterbildung) vorprogrammiert?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.05.2024, 15:43 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Da brauen sich schon die ersten Auslegungskonflikte (speziell betreffend LKW- und Busfahrer) zusammen. Mal sehen, wie das weitergeht:

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_...ebernehmen

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  Historischer KV-Abschluss mit umfangreichen rahmenrechtlichen Änderungen im Gastgewerbe per 1.11.2024 sowie Hinweis auf WIKU-Live-Webinare dazu
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.05.2024, 09:12 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Mit 1.11.2024 gibt es im Gastgewerbe einige erstaunliche Änderungen, die wohl seit dem Jahr 1992 (der Einführung der 5-Tage-Woche) nicht mehr so spektakulär waren.

Die Details zum KV-Abschluss finden Sie hier:

https://www.wko.at/kollektivvertrag/koll...werbe-2024


Im Herbst 2024 wird es dazu zwei WIKU-Live-Webinare mit dem Titel "Personalverrechnung im Gastgewerbe - Neues per 1.11.2024 und ausgewählte Fragen":

9.9.2024 von 9 bis 12:30 

oder wahlweise

14.10.2024 von 9 bis 12:30

Kosten: € 264,00 (inklusive 20 % Umsatzsteuer)

Im Rahmen der WIKU-Live-Webinare gibt es auch immer umfangreiches Begleitmaterial. Dieses Mal ist es die Schulungsunterlage "Personalverrechnung im Gastgewerbe", die auf dem letzten Stand als pdf dann mitgeliefert wird.

Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at

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  Das Premium-Update für die österreichische Personalverrechnung KW 18 - 20/2024
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.05.2024, 16:59 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://vimeo.com/948343443

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  Lohnzettel bei Umgründung
Geschrieben von: Silvia K. - 19.05.2024, 10:45 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Liebe Forumsmitglieder!

Hat jemand Erfahrung mit Umgründungen? Es geht bei einem Klienten um eine GmbH die in eine Genossenschaft umgewandelt wurde. Es handelt sich um eine verschmelzende Umwandlung mit Gesamtrechtsnachfolge. Die Ummeldung bei der Krankenkasse wurde bereits durchgeführt. Da in der Lohnsteuer manches anders ist, bin ich unsicher, ob nun die GmbH auch einen Jahreslohnzettel übermitteln muss, oder dann am Jahresende ein Lohnzettel für die ausbezahlten Gehälter des ganzen Jahres abgegeben werden muss. 

Vielen Dank im Voraus.

Herzliche Grüße, Silvia

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  Sabbaticals aus Sicht der Sozialversicherung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.05.2024, 18:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Quelle: ÖGK-Newsletter Nr. 5/April 2024
 
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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