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Normale Version: Zuzugsfreibetrag setzt verlagerten Lebensmittelpunkt (Familienwohnsitz) in Österreich
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Zuzugsfreibetrag setzt verlagerten Lebensmittelpunkt (Familienwohnsitz) in Österreich voraus

BFG RV/7104303/2020 vom 18. November 2020
§ 103a EStG 1988

So entschied des BFG:

1. Der Antrag auf Gewährung der Steuerbegünstigung des Zuzugsfreibetrages (= Steuerbegünstigung nach § 103 Abs. 1a EStG 1988 iVm. § 1 Abs. 2 ZBV 2016) ist spätestens sechs Monate nach dem Zuzug - also der Verlegung des Lebensmittelpunktes vom Ausland in das Inland - bei der zuständigen Abgabenbehörde einzubringen.

2. Hat der Antragsteller im Zeitpunkt der Bescheiderlassung seinen Lebensmittelpunkt nicht im Inland, fehlt eine wesentliche materielle Tatbestandsvoraussetzung und ist ein solcher Antrag daher abzuweisen.