30.03.2021, 09:38
Zuzugsfreibetrag setzt verlagerten Lebensmittelpunkt (Familienwohnsitz) in Österreich voraus
BFG RV/7104303/2020 vom 18. November 2020
§ 103a EStG 1988
So entschied des BFG:
1. Der Antrag auf Gewährung der Steuerbegünstigung des Zuzugsfreibetrages (= Steuerbegünstigung nach § 103 Abs. 1a EStG 1988 iVm. § 1 Abs. 2 ZBV 2016) ist spätestens sechs Monate nach dem Zuzug - also der Verlegung des Lebensmittelpunktes vom Ausland in das Inland - bei der zuständigen Abgabenbehörde einzubringen.
2. Hat der Antragsteller im Zeitpunkt der Bescheiderlassung seinen Lebensmittelpunkt nicht im Inland, fehlt eine wesentliche materielle Tatbestandsvoraussetzung und ist ein solcher Antrag daher abzuweisen.
BFG RV/7104303/2020 vom 18. November 2020
§ 103a EStG 1988
So entschied des BFG:
1. Der Antrag auf Gewährung der Steuerbegünstigung des Zuzugsfreibetrages (= Steuerbegünstigung nach § 103 Abs. 1a EStG 1988 iVm. § 1 Abs. 2 ZBV 2016) ist spätestens sechs Monate nach dem Zuzug - also der Verlegung des Lebensmittelpunktes vom Ausland in das Inland - bei der zuständigen Abgabenbehörde einzubringen.
2. Hat der Antragsteller im Zeitpunkt der Bescheiderlassung seinen Lebensmittelpunkt nicht im Inland, fehlt eine wesentliche materielle Tatbestandsvoraussetzung und ist ein solcher Antrag daher abzuweisen.