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Raiffeisen und CAMT53
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| Ausbildungskosten zur Kunsttherapeutin als Werbungskosten bei Kindergartenpädagogin |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 07.08.2019, 11:27 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ausbildungskosten zur Kunsttherapeutin als Werbungskosten bei Kindergartenpädagogin
Vor kurzem entschied das Bundesfinanzgericht rechtskräftig, dass die im Rahmen der Ausbildung zur Kunsttherapeutin aufgewendeten Beträge (Kurskosten, Skripten, Fahrtkosten, Taggelder) steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind, weil die dort vermittelten Kenntnisse auch im Job als Kindergartenpädagogin einsetzbar sind und auch eingesetzt werden.
Dieser Fall ist ein Lehrstück für die Beurteilung von Fortbildungskosten als Werbungskosten und wird daher ganz ausführlich in WPA 13/2019 dargestellt werden.
Zwei Sätze dieses Erkenntnisses möchte aber vorab schon bringen (quasi: als "Sprüche der Woche"):
"Dass die Bf. auch persönlich an den Lehrinhalten interessiert ist, kann nicht dazu führen, dass die Bildungsmaßnahme (deren berufliche Nutzbarkeit zweifelsfrei feststeht), dem Privatbereich zuzuordnen wäre.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist ein persönliches Interesse und Begeisterung für die eigene berufliche Tätigkeit, die sich, wie im Beschwerdefall, auch darin zeigt, dass die Bf. Zeit und finanzielle Ressourcen aufwendet, um sich fortzubilden, keinesfalls schädlich für die Geltendmachung dieser Aufwendungen als Werbungskosten."
Da fehlen einem irgendwie dann doch die Worte mit welchen Argumenten die Finanz im vorliegenden Fall die Geltendmachung der Kosten als Werbungskosten ablehnen wollte.
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| Mitglieder eines Chors für einzelne Aufführungen: kein steuerliches Dienstverhältnis |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 07.08.2019, 10:39 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Vor kurzem befasste sich der VwGH ausführlich mit der Frage der Vertragsqualifizierung bei reproduzierenden Künstler/innen.
Das Erkenntnis wird in WPA 13/2019 ganz ausführlich dargestellt werden.
Die Zusammenfassung darf bereits vorab gebracht werden:
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
Werden reproduzierende Künstler/innen (hier: Chorsänger/innen) für eine Spielzeit unter Vertrag genommen, so liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit ein echtes Dienstverhältnis vor (sowohl sv-rechtlich als auch steuerrechtlich).
Kommt es hingegen zu einem Engagement für einzelne Aufführungen, so liegt kein echtes Dienstverhältnis vor, wenn die Vereinbarung bzw. die Verträge nachstehende Eigenschaften aufweisen:
o sanktionsloses Vertretungsrecht bei Nichtteilnahme,
o Entfall von Honoraranspruch bei unverschuldetem Ausfall der Aufführung (Unternehmerrisiko),
o vorgegebener Ort und vorgegebene Zeit spielen bei der Beurteilung des Vertragstypen (echter Dienstvertrag, Werkvertrag) keine Rolle, da sie in der „Natur der Sache liegen“, ebenso wie die persönliche Leistungserbringung,
o Verhaltensvorschriften für Proben und Aufführungen fallen ebenso nicht ins Gewicht.
Kunst und Kultur sind eben „anders“, der VwGH erinnert uns „zart“ daran.
Versucht man die hier aufgelisteten Punkte zB bei Vortragenden zur Anwendung zu bringen, wird man vermutlich „grauslich“ Schiffbruch erleiden.
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| Kauf von Express-Reparatur & 3J Austauschservice für Firmennotebook |
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Geschrieben von: Christine - 06.08.2019, 11:50 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (3)
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Hallo,
es wurde ein sehr teures Notebook als Firmennotebook für einen Programmierer (zur Regelbesteuerung optierten Einzelunternehmer) angeschafft. Die Verbuchung des NTB ist mir klar.
Nun habe ich eine zweite Rechnung vor mir wo es auch um erworbene Zusatzleistungen für dieses Notebook geht.
1) 4 Jahre Vor-Ort-Reparatur am nächsten Werktag Upgrade von 3 Jahren Depot-Garantie Netto 118,43 plus UST 23,69
2) 3 Jahre Austausch des fest eingebauten Akkus kombinierbar mit Vor-Ort-Garantie Netto 22,1 plus UST 4,42
>>>> wurdet ihr das weil es gleich eine Folgerechnung mit gleichem Datum ist das zu den AKO dazuaktivieren? Oder würdet ihr das auf Versicherungen buchen halt Netto und mit VST dann?? (normalerweise sind ja Versicherungen immer ohne UST.........) Bitte um kurze Info danke euch :-)
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| Streichung von Bereitschaftsdienstzulage |
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Geschrieben von: Frisca - 06.08.2019, 11:43 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Ein Dienstnehmer bekommt seit 8 Jahren eine fixe Bereitschaftsdienstzulage.
Der Bereitschaftsdienst wurde vor ein paar Jahren inoffiziell eingestellt, weil er nicht mehr gebraucht wurde, die Zulage wurde aber weiterhin ausbezahlt.
Nunmehr soll die Zulage gestrichen werden. Geht das, oder kann es sein, dass der DN einen Anspruch behält, weil die Auszahlung nicht gleichzeitig mit der Beendigung des Bereitschaftsdienstes eingestellt wurde?
vielen Dank vorweg,
Frisca
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| Selbständig Erwerbstätige und KBG - OGH hat ein Herz für Selbständige |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 06.08.2019, 11:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Erzielung von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit – Abgrenzungsnachweis für das Kinderbetreuungsgeld kann auch noch nach zwei Jahren erbracht werden
OGH 10 ObS 35/19y vom 28. Mai 2019
§ 8 Abs. 1 Z 2 KBGG
So entschied der OGH:
1. Erzielte ein/e Kinderbetreuungsgeldbezieher/in während des Kalenderjahres auch Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit,…), so ist dem Krankenversicherungsträger binnen zwei Jahren (nach Ende des maßgeblichen Kalenderjahres) ein Nachweis zu erbringen, welche Einkünfte vor dem Kinderbetreuungsgeldanspruchszeitraum lagen und welche danach (= Abgrenzungsnachweis, damit nicht die gesamten im Kalenderjahr erzielten Einkünfte als – möglicherweise schädlicher – Zuverdienst gewertet werden).
2. Nach Ansicht der Krankenversicherungsträger führt ein Versäumen dieser Frist dazu, dass der Nachweis im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (zur Abwendung der Rückzahlung des Kinderbetreuungsgeldes wegen vermeintlichen Überschreitens der Zuverdienstgrenze) nicht mehr erbracht werden darf.
3. Diese Rechtsansicht wird auch in den offiziellen Gesetzeserläuterungen zu § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG geäußert.
4. Der Oberste Gerichtshof hingegen meint, dass sich diese Rechtsfolge aus dem Gesetz selber nicht direkt ableiten lässt und der Hinweis in den Gesetzeserläuterungen nicht als authentische Interpretation taugt.
5. Somit bejaht der OGH, dass auch weiterhin die Möglichkeit besteht, diesen Abgrenzungsnachweis auch nach Ablauf dieser zwei Jahre im gerichtlichen Verfahren vorzulegen.
6. Bis dato hat dies der OGH nur in Verbindung mit dem erwerbsabhängigen Kinderbetreuungsgeld ausgesprochen. Nun hat er seine Ansicht auch in Verbindung mit dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld (oder neu: Kinderbetreuungsgeldkonto) bestätigt.
7. Somit gilt : Wenn ein Bezieher von pauschalem oder einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld die zweijährige Frist zur Abgrenzung seiner im Anspruchszeitraum erzielten Einkünfte (§ 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG) versäumt, kann er im Verfahren über die Rückforderung nach § 31 Abs 2 Satz 2 vierter Fall KBGG darlegen, dass er objektiv die Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr des Bezugs nicht überschritten hat.
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| Dienstverhältnis vereinbart - nicht angetreten - Insolvenz - keine IESG-Sicherung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 06.08.2019, 10:34 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Bloße Bereitschaft zum Arbeitsantritt – keine IESG-Sicherung
OGH 8 ObS 4/19z vom 24. Mai 2019
§ 1 Abs. 2 IESG
So entschied der OGH:
1. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes entstehen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (im Sinne des § 1 Abs. 2 IESG) grundsätzlich erst ab dem tatsächlichen Antritt der Arbeit.
2. In der Entscheidung zu 8 ObS 5/03y wurde ein sehr ähnlicher Fall entschieden: Dort wurde ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, jedoch kein konkreter Antrittszeitpunkt vereinbart, sondern der Arbeitnehmer sollte dazu auf einen Anruf des Arbeitgebers warten, der aber nicht erfolgte.
3. Obwohl der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats mehrmals im Büro des Dienstgebers vergeblich wegen des Dienstantritts nachgefragt hatte, beurteilte der Oberste Gerichtshof die geltend gemachten Ansprüche als nicht gesichert.
4. Er hielt dazu fest, dass die Funktion der Entgeltleistung als Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers bei einem derartigen Sachverhalt nicht verwirklicht sei.
5. Die bloße Bereitschaft zum Arbeitsantritt wurde nicht mit der Arbeitsbereitschaft im Sinne der Rechtsprechung gleichgesetzt.
6. Im vorliegenden Fall der geplanten Beschäftigung als gewerberechtlicher Geschäftsführers konnte aus folgenden Gründen ebenfalls nicht von einem Dienstantritt gesprochen werden:
a. Konkrete Tätigkeiten und Arbeitszeiten wurden weder im Vertrag vereinbart, noch wurde der klagende gewerberechtliche Geschäftsführer je zu einer Leistung aufgefordert oder hatte er diese erbracht.
b. Er hat bis zu seinem Austritt keine Anstalten unternommen, den Verpflichtungen eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nachzukommen, beispielsweise sich näher über den beabsichtigten Betrieb und das Personal zu informieren, Zugang zur Betriebsstätte zu begehren und allenfalls die operativen Geschäftsführer in gewerblicher Hinsicht zu beraten.
c. Ein konkreter Dienstantritt konnte nicht festgestellt werden.
d. Es war den Vertragsparteien unbenommen, schon für die Zeit ab Antragstellung bei der Gewerbebehörde eine Entgeltvereinbarung zu treffen, schließlich konnte der klagende gewerberechtliche Geschäftsführer seine Gewerbebefähigung in dieser Phase nicht mehr anderweitig verwerten.
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| Kündigung möglich trotz vereinbarter Unkündbarkeit |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 06.08.2019, 10:13 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH 8 ObA 53/18d vom 24. Mai 2019
§ 21 AngG
§ 27 AngG
So entschied der OGH:
1. Wurde mit einer Arbeitnehmerin ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit vereinbart
(= Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses), so ist es dennoch möglich, das Dauerschuldverhältnis durch einseitige Erklärung dann vorzeitig aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt.
2. Nicht als wichtiger Grund in diesem Zusammenhang anzusehen ist ein Grund,
a. der schon bei Vertragsabschluss bekannt war oder
b. mit dem zumindest gerechnet werden musste sowie
c. Veränderungen, die von den Vertragsparteien zumindest in Kauf genommen wurden oder
d. welche nur in die Sphäre des beendigungswilligen Vertragsteiles fallen.
3. Ein bekannt gewordener derartiger (wichtiger) Beendigungsgrund muss auch in diesen Fällen (bei der Kündigung aus wichtigem Grund) unverzüglich geltend gemacht werden.
4. War der Vertragsparteienwille bei der Vereinbarung der Unkündbarkeit einer Angestellten darauf gerichtet, ihren Bestandsschutz zu verbessern, so schadet es nicht, wenn man den „wichtigen Grund“ nicht in Form einer Entlassung geltend macht, sondern in Form einer (hier) Dienstgeberkündigung.
5. Mit der Entscheidung, vorsichtshalber doch nur eine Kündigung auszusprechen, hat die hier beklagte Arbeitgeberin zwar zugunsten der klagenden Arbeitnehmerin für den Anlassfall schlüssig auf das Recht zur fristlosen Beendigung verzichtet. Davon unabhängig stand es ihr aber offen, sich auf den behaupteten Entlassungsgrund zu berufen, um eine wirksame Ausnahme von der vereinbarten Unkündbarkeit zu begründen.
6. Die Vereinbarung der Unkündbarkeit einer Angestellten, die zugleich Gesellschafterin der Arbeitgeber-GmbH ist, könnte außerdem gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG darstellten. Diese Frage kann aber nur im Einzelfall geklärt werden und bedürfte hier noch einer näheren Erörterung durch das Erstgericht.
7. Der OGH verwies den Fall zurück an das Erstgericht, damit erörtert werden kann, ob der geltend gemachte wichtige Grund (Entlassungsgrund) auch tatsächlich vorlag.
8. Weder die vereinbarte Unkündbarkeit noch die vertragliche Einschränkung des Kündigungsrechts auf „wichtige Gründe“ würden in diesem Fall (wenn sich herausstellt, dass tatsächlich ein Entlassungsgrund vorlag, der rechtzeitig geltend gemacht wurde) der Auflösung durch Dienstgeberkündigung entgegenstehen.
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| Leasing dann Kauf |
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Geschrieben von: chr2 - 05.08.2019, 16:12 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Sehr geehrte Damen und Herren!
Ein Klient von mir hat ein Leasingobjekt für 5 Jahre geleast. Nach 4 Jahren hat er sich entschlossen,
das Leasingobjekt zu kaufen (€ ca. 5400,--).
Bis jetzt habe ich die Leasingraten als Aufwand verbucht.
Habe ich eine Chance den Restkaufwert weiter als Leasing zu buchen oder muss ich
auf die Restnutzungsdauer abschreiben?
Vielen Dank im Voraus.
mfg
Christa
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| Transport von schweren Gegenständen auf Arbeitsweg - keine große Pendlerpauschale |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 05.08.2019, 07:21 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BFG RV/510053/2017 vom 21. Februar 2019
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
§ 1 Pendlerverordnung
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Die Angaben des Pendlerrechners sind für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw zwischen Arbeitsstätte und Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, für Verhältnisse innerhalb Österreichs zwingend zu verwenden.
2. Dies bedeutet aber auch, dass die Berücksichtigung weiterer, die individuelle Situation des Steuerpflichtigen berücksichtigende, Umstände nicht der Intention der pauschalen Pendlerregelung iSd § 16 Abs 6 EStG 1988 bzw der Pendlerverordnung entspricht.
3. Maßgeblich für die Zumutbarkeit von Massenverkehrsmitteln ist somit ausschließlich die - durch den Pendlerrechner ermittelte, auf der Entfernung, der Arbeitszeit und der Frequenz öffentlicher Verkehrsmittel basierende - Wegzeit als objektivierter Unzumutbarkeitsmaßstab.
4. Arbeitet die Ordinationshilfe eines Kardiologen an zwei Dienstorten und muss sie für ihren Einsatz am zweiten Dienstort medizinische Geräte in ihrem PKW mitführen, dort aufbauen und nach Ordinationsende wieder abbauen und mitnehmen, so spielt dies für die Frage, ob die große oder kleine Pendlerpauschale zusteht, keine Rolle.
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| Unterhaltsabsetzbetrag - tatsächliche Leistung des Unterhalts erforderlich |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 05.08.2019, 06:56 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BFG RV/7102781/2019 vom 07. Juni 2019
§ 33 Abs. 4 EStG 1988
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft. Der Steuerpflichtige hat diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erbringen ( „Dieser Umstand ist … im Veranlagungsverfahren nachzuweisen“ (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0008, Rz 19).
2. Der Gesetzeswortlaut und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (463 BlgNR 18. GP 9) stellen auch klar, dass es auf die Leistung des Unterhalts und nicht nur auf die Verpflichtung dazu ankommt (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0008, Rz 21
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