25.11.2020, 18:39
Lockdown-Kurzarbeit - Verlängerung - Bestätigung der Steuerberatung oder der Bilanzbuchhaltung
Betreffend die "wirtschaftliche Begründung" verhält es sich in der Covid-19-Kurzarbeit, Phase 3 bekanntlich so, dass man nicht nur die Beilage 1 komplett ausfüllen muss, sondern zusätzlich auch eine Bestätigung von der Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung oder der selbständigen Bilanzbuchhaltungsseite benötigt.
Wenn ein Betrieb unmittelbar vom Lock-down betroffen ist (also eine jener ÖNACE-Zahlen zugewiesen ist, die von der AMS-Bundesrichtlinie als "Lock-down ÖNACE" in der Beilage 10 - Seite 26 - genannt werden), so kann diese Bestätigung entfallen.
Dies gilt auch für Betriebe, die nur für die Phase des Lock-down (bis 6.12.2020) Kurzarbeit beantragt haben und nicht unter die "Lock-down-ÖNACE fallen bzw. fielen.
Nun stellt sich aber die Frage, ob für den Fall einer allfälligen Verlängerung der Kurzarbeit (zB über die Phase des Lock-down hinaus) dann eine derartige Bestätigung im Zuge der neuen SPV benötigt wird.
Meine Recherchen haben ergeben, dass dies für die Lock-down-Betriebe nicht erforderlich ist, für alle anderen (also für die "Nicht-lock-down-Betriebe", die nur für die Phase des Lock-down ursprünglich die Kurzarbeit beantragt haben) sehr wohl.
Es ist damit zu rechnen, dass es dazu noch weitere (offizielle) Infos geben wird.
Betreffend die "wirtschaftliche Begründung" verhält es sich in der Covid-19-Kurzarbeit, Phase 3 bekanntlich so, dass man nicht nur die Beilage 1 komplett ausfüllen muss, sondern zusätzlich auch eine Bestätigung von der Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung oder der selbständigen Bilanzbuchhaltungsseite benötigt.
Wenn ein Betrieb unmittelbar vom Lock-down betroffen ist (also eine jener ÖNACE-Zahlen zugewiesen ist, die von der AMS-Bundesrichtlinie als "Lock-down ÖNACE" in der Beilage 10 - Seite 26 - genannt werden), so kann diese Bestätigung entfallen.
Dies gilt auch für Betriebe, die nur für die Phase des Lock-down (bis 6.12.2020) Kurzarbeit beantragt haben und nicht unter die "Lock-down-ÖNACE fallen bzw. fielen.
Nun stellt sich aber die Frage, ob für den Fall einer allfälligen Verlängerung der Kurzarbeit (zB über die Phase des Lock-down hinaus) dann eine derartige Bestätigung im Zuge der neuen SPV benötigt wird.
Meine Recherchen haben ergeben, dass dies für die Lock-down-Betriebe nicht erforderlich ist, für alle anderen (also für die "Nicht-lock-down-Betriebe", die nur für die Phase des Lock-down ursprünglich die Kurzarbeit beantragt haben) sehr wohl.
Es ist damit zu rechnen, dass es dazu noch weitere (offizielle) Infos geben wird.