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COVID-19-Präventionskonzepte für Betriebsstätten mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen
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COVID-19-Präventionskonzepte für Betriebsstätten mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen

Quelle: Corona-Chefinfo-Newsletter der Wirtschaftskammer vom 15. März 2021

Die 4. Novelle zur 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 12. März 2021 bringt im § 6 eine Änderung für Betriebe mit mehr als 51 Arbeitnehmer/innen:

Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Betreiber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.

Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
spezifische Hygienevorgaben,
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
Risikoanalyse,
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
Regelungen für Mitarbeiter- und Kundenströme,
Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen.

Der Betreiber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.“
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