14.12.2021, 22:47
Kurzarbeit - erneute Anpassung der Richtlinie
Auf Grund des österreichweit verlängerten Lockdowns bis 11.12.2021 und der weiteren Verlängerungen in einzelnen Bundesländern hat der Vorstand im Rahmen seiner Ermächtigung folgende Anpassungen der KUA-Richtlinie vorgenommen:
1. Die zeitliche Geltung des Lockdowns wird für Zwecke der KUA Richtlinie generell mit 22.11.2021 bis 11.12.2021 festgelegt.
Abweichendes gilt für die folgenden Bundesländer:
- Oberösterreich: Lockdown vom 15.11.2021 bis 16.12.2021
- Wien: Ende des Lockdowns am 19.12.2021
- Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark: Ende des Lockdowns am 16.12.2021.
2. Die Pflicht, die wirtschaftliche Begründung durch SteuerberaterInnen (etc.) zu bestätigen, entfällt damit auch für Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die im Punkt oben ergeben-den Zeiträume beantragen.
3. Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50% der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.
4. Die Frist zur rückwirkenden Begehrensstellung (für Erst- und Verlängerungsbegehren) für Unternehmen, die die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, endet mit Ablauf des 28. Tages nach Beginn der Kurzarbeit.
Die Frist endet damit spätestens mit Ablauf folgender Tage:
- Burgenland, Tirol und Vorarlberg: 8.1.2022
- Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Steiermark: 13.01.2022
- Wien: 16.1.2022
5. Änderungsbegehren um Erhöhung des Maximalrahmens für Ausfallstunden auf über 50% können von allen Unternehmen bis Ende des jeweils aktuellen Projektzeitraumes eingebracht werden.
Auf Grund des österreichweit verlängerten Lockdowns bis 11.12.2021 und der weiteren Verlängerungen in einzelnen Bundesländern hat der Vorstand im Rahmen seiner Ermächtigung folgende Anpassungen der KUA-Richtlinie vorgenommen:
1. Die zeitliche Geltung des Lockdowns wird für Zwecke der KUA Richtlinie generell mit 22.11.2021 bis 11.12.2021 festgelegt.
Abweichendes gilt für die folgenden Bundesländer:
- Oberösterreich: Lockdown vom 15.11.2021 bis 16.12.2021
- Wien: Ende des Lockdowns am 19.12.2021
- Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark: Ende des Lockdowns am 16.12.2021.
2. Die Pflicht, die wirtschaftliche Begründung durch SteuerberaterInnen (etc.) zu bestätigen, entfällt damit auch für Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die im Punkt oben ergeben-den Zeiträume beantragen.
3. Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50% der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.
4. Die Frist zur rückwirkenden Begehrensstellung (für Erst- und Verlängerungsbegehren) für Unternehmen, die die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, endet mit Ablauf des 28. Tages nach Beginn der Kurzarbeit.
Die Frist endet damit spätestens mit Ablauf folgender Tage:
- Burgenland, Tirol und Vorarlberg: 8.1.2022
- Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Steiermark: 13.01.2022
- Wien: 16.1.2022
5. Änderungsbegehren um Erhöhung des Maximalrahmens für Ausfallstunden auf über 50% können von allen Unternehmen bis Ende des jeweils aktuellen Projektzeitraumes eingebracht werden.