01.12.2022, 19:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.12.2022, 08:32 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Im Sozialausschuss wurde am 29.11.2022 für die in § 1 GuKG angeführten Berufe (der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die Pflegefachassistenz die Pflegeassistenz) Folgendes beschlossen:
Arbeitnehmer:innen soll ab Vollendung des 43. Lebensjahres unabhängig von der Beschäftigungsdauer in allen Krankenanstalten gem. § 2 KAKuG eine zusätzliche Entlastungswoche im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden gebühren (neuer § 3a im Gesetz über Schutzmaßnahmen für das Krankenpersonal, Art. V BGBl. 473/1992).
Die Entlastungswoche ist auf Gesetze, Verordnungen, Arbeits(Dienst)ordnungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhende Urlaubsansprüche anzurechnen. Nicht anrechenbar ist die Entlastungswoche auf jene Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit gem. § 10a verrichten.
Für Ansprüche, die spätestens im Kalenderjahr 2026 angefallen sind, kann die Entlastungswoche in Geld abgegolten werden, sofern die unterbliebene Inanspruchnahme dem Arbeitnehmer nicht vorwerfbar ist.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml
Arbeitnehmer:innen soll ab Vollendung des 43. Lebensjahres unabhängig von der Beschäftigungsdauer in allen Krankenanstalten gem. § 2 KAKuG eine zusätzliche Entlastungswoche im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden gebühren (neuer § 3a im Gesetz über Schutzmaßnahmen für das Krankenpersonal, Art. V BGBl. 473/1992).
Die Entlastungswoche ist auf Gesetze, Verordnungen, Arbeits(Dienst)ordnungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhende Urlaubsansprüche anzurechnen. Nicht anrechenbar ist die Entlastungswoche auf jene Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit gem. § 10a verrichten.
Für Ansprüche, die spätestens im Kalenderjahr 2026 angefallen sind, kann die Entlastungswoche in Geld abgegolten werden, sofern die unterbliebene Inanspruchnahme dem Arbeitnehmer nicht vorwerfbar ist.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml