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Änderungen im EStG im BGBl verlautbart
#1
Mit BGBl. I Nr. 194, ausgegeben am 6.12.2022 wurden die wohl letzten Änderungen im EStG 1988 des heurigen Jahres verlautbart.

Es sind dies:

1. der rückwirkend mit 1.1.2022 geschaffene "Arbeitnehmergewinnbeteiligungsdeckel" für Banken (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß Anlage 2 zu § 43 BWG (die geplant gewesene Alternative für Versicherungsunternehmen kam nicht),

2. die für Zahlungen nach dem 31.12.2022 geschaffene Änderung des steuerlichen Abzugsverbotes betreffend freiwillige Abfertigungen (Sozialplanzahlungen: geht immer; sonstige freiwillige Abfertigungen bis zu den Deckelungsbeträgen des § 67 Abs. 6 EStG 1988),

3. die "Anleinung" der Teuerungspämie (= maximal steuerfreie Gesamtsumme betreffend Teuerungsprämie je Arbeitnehmer:in = €3.000,00 - Überschreitung als Folge der Zahlung durch mehrere Arbeitgeber:innen = Pflichtveranlagung und Besteuerung des Überschreitungsbetrages nach Tarif direkt beim Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin.

Die geplanten Änderungen beim Kinderbetreuungskostenzuschuss kommen nicht!

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/194/20221206
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#2
Guten Tag,
wie verhält sich das mit der Kombination Teuerungsprämie und Gewinnbeteiligung.
Beispiel: der gleiche Dienstnehmer erhält in Firma A eine Teuerungsprämie von € 3000 und in der Firma B eine Gewinnbeteilgung von €3000.

Würde dies auch eine Pflichtveranlagung auslösen?

Danke schon mal herzlich für Ihre Rückmeldung

ganz liebe Grüße
Karin TILLI
Smile
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