04.06.2024, 16:21
OGH vom 14.02.2024, 9 ObA 102/23z
§ 50 Abs. 2 ASGG
So entschied der OGH:
Nach Rechtsprechung und Lehre fallen Streitigkeiten zwischen dem Betriebsratsfonds und dem Arbeitgeber über die Abführung der Betriebsratsumlage als Streitigkeit aus der Betriebsverfassung in die sachliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte nach § 50 Abs 2 ASGG.
Hingegen liegt hier keine Streitigkeit in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis vor, sodass es nicht möglich ist, eine Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 ASGG zu erheben.
§ 50 Abs. 2 ASGG
So entschied der OGH:
Nach Rechtsprechung und Lehre fallen Streitigkeiten zwischen dem Betriebsratsfonds und dem Arbeitgeber über die Abführung der Betriebsratsumlage als Streitigkeit aus der Betriebsverfassung in die sachliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte nach § 50 Abs 2 ASGG.
Hingegen liegt hier keine Streitigkeit in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis vor, sodass es nicht möglich ist, eine Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 ASGG zu erheben.