07.08.2024, 10:18
Hallo liebes Forum,
ich habe einen recht speziellen Fall der sich wie folgt darstellt. Ein Mitarbeiter eines Handwerkbetriebes war die letzten Jahre mit Tätigkeiten beschäftigt die der BUAK unterliegen. Nun wurde der Gewerbeschein für diese Tätigkeiten mangels Nachfrage zurückgelegt. Der Mitarbeiter ist allerdings nach wie vor im Unternehmen beschäftigt und bei der BUAK abgemeldet. Sein Urlaubsanspruch beträgt derzeit ca. 14 Tage.
Nun meine Frage(n):
Die Beträge für Urlaubsentgelt sowie für die Urlaubsbeihilfe wurden bis 30.06. an die BUAK abgeführt, d.h. wurde Urlaub konsumiert wurde dieser von der BUAK bezahlt. Die erworbene Anwartschaft sowie das Guthaben verbleibt ja bis auf weiteres bei der BUAK. Was ist denn nun, wenn der Mitarbeiter jetzt einen Teil seiner 14 Tage Urlaub konsumieren möchte, bezahlt der Dienstgeber dann diesen nochmals an den Mitarbeiter oder muss der Urlaubsanspruch wie bei einem Neueintrag quasi auf Null gestellt werden.
Was ist mit der Urlaubbeihilfe, über die Abgaben an die BUAK wurde diese eigentlich für die ersten sechs Monate ja bereits bezahlt. Erhält der Mitarbeiter diese dann aliquotiert ab Eintritt bis Jahresende abgerechnet und die WR voll?
Bitte um Info, falls ihr mir hier weiter helfen könnt.
LG
ich habe einen recht speziellen Fall der sich wie folgt darstellt. Ein Mitarbeiter eines Handwerkbetriebes war die letzten Jahre mit Tätigkeiten beschäftigt die der BUAK unterliegen. Nun wurde der Gewerbeschein für diese Tätigkeiten mangels Nachfrage zurückgelegt. Der Mitarbeiter ist allerdings nach wie vor im Unternehmen beschäftigt und bei der BUAK abgemeldet. Sein Urlaubsanspruch beträgt derzeit ca. 14 Tage.
Nun meine Frage(n):
Die Beträge für Urlaubsentgelt sowie für die Urlaubsbeihilfe wurden bis 30.06. an die BUAK abgeführt, d.h. wurde Urlaub konsumiert wurde dieser von der BUAK bezahlt. Die erworbene Anwartschaft sowie das Guthaben verbleibt ja bis auf weiteres bei der BUAK. Was ist denn nun, wenn der Mitarbeiter jetzt einen Teil seiner 14 Tage Urlaub konsumieren möchte, bezahlt der Dienstgeber dann diesen nochmals an den Mitarbeiter oder muss der Urlaubsanspruch wie bei einem Neueintrag quasi auf Null gestellt werden.
Was ist mit der Urlaubbeihilfe, über die Abgaben an die BUAK wurde diese eigentlich für die ersten sechs Monate ja bereits bezahlt. Erhält der Mitarbeiter diese dann aliquotiert ab Eintritt bis Jahresende abgerechnet und die WR voll?
Bitte um Info, falls ihr mir hier weiter helfen könnt.
LG