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Auslaufen des § 54b ASVG (begrenzte PV-DN-lfd-Beitragsübernahme für des Bundes für erwerbstätige Regelpensionisten)
#1
Liebes Forum!
Wie geht es nach dem 31.12.2025 mit § 54b ASVG weiter ?
Höhere SV-Beiträge im Vergleich zum Dezember auch ohne Gehaltserhöhung gibt es – abgesehen von Gesetzesänderungen - hauptsächlich durch die steigende HBGL (bei gewissen Fällen).
Zum 1.1.2026 scheint es aber durch das Auslaufen des § 54b ASVG auch diesbezüglich „speziell“ zu werden – juristisch ist es ohnedies eine Gesetzesänderung, indem eine befristete Maßnahme ausläuft.

Aktuell sind bereits Beendigungsfälle abzurechnen, in denen auch eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt wird: Ist das Auslegungsergebnis richtig, dass die SV-Verlängerung einer Urlaubsersatzleistung, die über den 31.12.2025 „hinausragt“, in bisherigen „§ 54b ASVG-Fällen“ für Zeiträume ab 1.1.2026 jedenfalls zu höheren DN-PV-Beiträgen führt ?
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#2
Aus heutiger Sicht läuft die Regelung mit 31.12.2025 aus.

Wenn dann mit Wirkung ab 1.1.2026 wieder die alte Rechtslage gilt, so erfasst diese dann auch eine UEL-Verlängerung (oder eine SV-Verlängerung aus einem anderen Grund, die über 31.12.2025 hinausgeht), weil dann auch das Tarifsystem für Zeiträume ab 1.1.2026 diesen Abschlag nicht mehr kennen wird.

Und: falls Wien betroffen ist: ab 1.1.2026: höherer WF-Beitrag.
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#3
Danke vielmals für das rasche Feedback !

Besteht noch Hoffnung ? 
Werde für beide Themenkreise ein Kerzerl anzünden - vielleicht geht auch sonst noch wo ein Licht auf ...
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#4
Ist der Abschlag "A22" nicht an ein "aktives DV" gebunden, und bei UeUa gar nicht anwendbar ?
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#5
Kein Abschlag A22 bei Verlängerung der Pflichtversicherung durch Urlaubsersatzleistung
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