21.09.2020, 12:07
Liebe Forums-Teilnehmer*innen,
meine Klientin hat ihre MA mit 16.3. zur Kurzarbeit angemeldet und ab Juni eine Verlängerung beantragt.
In der Richtlinie vom März stand, dass alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer förderbar sind.
In der neuen Richtlinie (gültig ab 21.8.) steht, dass arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer/Lehrlinge förderbar sind, die ein aufrechtes Dienstverhältnis und ein voll entlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber vorweisen können.
Diese Bestimmungen finden sich jeweils unter Punkt 6.3 der Richtlinie.
Weiter Änderungen der Richtlinie (zwischen jener mit Gültigkeit März und 21.8.) kann ich nicht mehr nachvollziehen, da ich diese nicht abgespeichert habe bzw. im Netz nicht mehr auffinde.
Nun kam via eAMS die Ankündigung, dass für eine Mitarbeiterin möglicherweise die KUA-Beihilfe zurückzuzahlen ist, da diese vor BEginn der KUA keinen vollen Montsgehalt bezogen hat.
Die betreffende MA war in Karenz und hat Mitte Februar noch während der Karenzzeit 16 Wochenstunden zu arbeiten begonnen. Diese MA wurde mit März ebenfalls in KUA geschickt.
Die Karenzzeit endete im Juni.
Wie können die Voraussetzungen im nachhinein geändert werden?
Ist das überhaupt rechtlich möglich? Oder hat meine Klientin einfach eine Änderung übersehen und den ANtrag für KUA falsch gestellt?
Wie beheben wir diesen "FEhler" konkret? Das AMS möchte ja nicht angerufen werden...
Was passiert mit den KUA-STunden der MA im März? Sind das nun Minusstunden?
Sorry - ich versteh die Welt grad nicht mehr und ärgere mich sehr...
Vielleicht kann mir trotzdem jemand hier behilflich sein? Eventuell hat jemand ähnliche Erfahrungen?
lG, Manuela
meine Klientin hat ihre MA mit 16.3. zur Kurzarbeit angemeldet und ab Juni eine Verlängerung beantragt.
In der Richtlinie vom März stand, dass alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer förderbar sind.
In der neuen Richtlinie (gültig ab 21.8.) steht, dass arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer/Lehrlinge förderbar sind, die ein aufrechtes Dienstverhältnis und ein voll entlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber vorweisen können.
Diese Bestimmungen finden sich jeweils unter Punkt 6.3 der Richtlinie.
Weiter Änderungen der Richtlinie (zwischen jener mit Gültigkeit März und 21.8.) kann ich nicht mehr nachvollziehen, da ich diese nicht abgespeichert habe bzw. im Netz nicht mehr auffinde.
Nun kam via eAMS die Ankündigung, dass für eine Mitarbeiterin möglicherweise die KUA-Beihilfe zurückzuzahlen ist, da diese vor BEginn der KUA keinen vollen Montsgehalt bezogen hat.
Die betreffende MA war in Karenz und hat Mitte Februar noch während der Karenzzeit 16 Wochenstunden zu arbeiten begonnen. Diese MA wurde mit März ebenfalls in KUA geschickt.
Die Karenzzeit endete im Juni.
Wie können die Voraussetzungen im nachhinein geändert werden?
Ist das überhaupt rechtlich möglich? Oder hat meine Klientin einfach eine Änderung übersehen und den ANtrag für KUA falsch gestellt?
Wie beheben wir diesen "FEhler" konkret? Das AMS möchte ja nicht angerufen werden...
Was passiert mit den KUA-STunden der MA im März? Sind das nun Minusstunden?
Sorry - ich versteh die Welt grad nicht mehr und ärgere mich sehr...
Vielleicht kann mir trotzdem jemand hier behilflich sein? Eventuell hat jemand ähnliche Erfahrungen?
lG, Manuela