29.11.2021, 20:19
Wechsel in die Bildungsteilzeit – Mischberechnung bei Sonderzahlungen trotz im Einzelfall günstigerer kollektivvertraglicher Regelung
WIKUS Praxisanalyse:
In jenen Fällen, in denen eine gesetzlich geregelte Sonderzahlungsmischberechnung zur Anwendung gelangen sollte (zB 15j Abs. 7 MSchG = unterjähriger Beginn bzw. Ende einer Elternteilzeit bzw. § 11a Abs. 4 AVRAG = unterjähriger Beginn oder Ende einer Bildungsteilzeit bzw. § 14d Abs. 4 AVRAG = unterjähriger Beginn bzw. Ende deiner Pflegeteilzeit), ist eine kollektivvertragliche Sonderzahlungsberechnungsregelung, die im Falle unterschiedlichen Ausmaßes der Normalarbeitszeit eine Durchschnittsberechnung (hier: § 26 Abs. 3 KV SWÖ: Durchschnitt der letzten 3 Monate vor dem Monat der Fälligkeit) vorsieht, NICHT als günstigere Regelung vorrangig vor der gesetzlichen Regelung anzuwenden.
Dies gilt auch dann, wenn im konkreten Einzelfall für den bzw. die jeweilige*n Arbeitnehmer*in durch analoge Anwendung der KV-Regelung ein günstigeres Ergebnis herauskommt als durch die Anwendung der gesetzlichen Mischberechnungsregelung.
Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die KV-Regelung explizit die gesetzlichen Mischberechnungsfälle (hier: Bildungsteilzeit) mitumfasst und sich so ein günstigeres Ergebnis ergibt.
Somit dürfte die gesetzliche geregelte Mischberechnungsregelung in den genannten Fällen praktisch immer vorrangig sein gegenüber KV-Texten.
Eine ausführliche Analyse und Darstellung dieser brandaktuellen und hochinteressanten OGH-Entscheidung gibt es in WPA 20/2021.
WIKUS Praxisanalyse:
In jenen Fällen, in denen eine gesetzlich geregelte Sonderzahlungsmischberechnung zur Anwendung gelangen sollte (zB 15j Abs. 7 MSchG = unterjähriger Beginn bzw. Ende einer Elternteilzeit bzw. § 11a Abs. 4 AVRAG = unterjähriger Beginn oder Ende einer Bildungsteilzeit bzw. § 14d Abs. 4 AVRAG = unterjähriger Beginn bzw. Ende deiner Pflegeteilzeit), ist eine kollektivvertragliche Sonderzahlungsberechnungsregelung, die im Falle unterschiedlichen Ausmaßes der Normalarbeitszeit eine Durchschnittsberechnung (hier: § 26 Abs. 3 KV SWÖ: Durchschnitt der letzten 3 Monate vor dem Monat der Fälligkeit) vorsieht, NICHT als günstigere Regelung vorrangig vor der gesetzlichen Regelung anzuwenden.
Dies gilt auch dann, wenn im konkreten Einzelfall für den bzw. die jeweilige*n Arbeitnehmer*in durch analoge Anwendung der KV-Regelung ein günstigeres Ergebnis herauskommt als durch die Anwendung der gesetzlichen Mischberechnungsregelung.
Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die KV-Regelung explizit die gesetzlichen Mischberechnungsfälle (hier: Bildungsteilzeit) mitumfasst und sich so ein günstigeres Ergebnis ergibt.
Somit dürfte die gesetzliche geregelte Mischberechnungsregelung in den genannten Fällen praktisch immer vorrangig sein gegenüber KV-Texten.
Eine ausführliche Analyse und Darstellung dieser brandaktuellen und hochinteressanten OGH-Entscheidung gibt es in WPA 20/2021.