Beiträge: 5
Themen: 3
Registriert seit: Jun 2020
Bewertung:
0
Hallo, ich habe einen Neugründer, wo das Gewerbe erst im April anmeldet, jetzt aber schon in der Vorbereitung ist und Ausgaben hat. Unter anderem auch Rechnungen aus Deutschland. Kann da bereits die UID angefordert werden damit die Rechnungen für ihn als Reverse Charge ausgestellt werden können? Und bei den Rechnungen aus Österreich die er jetzt auch schon bekommt, kann da auch der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden? Danke für eure Hilfe
Beiträge: 130
Themen: 56
Registriert seit: Dec 2018
Bewertung:
3
Ist der Neugründer ein Einzelunternehmer - dann ja für alle Fragen
Vergessen Sie den Fragebogen - Formular Verf.. - nicht
mfg
M. Haslinger
Beiträge: 5
Themen: 3
Registriert seit: Jun 2020
Bewertung:
0
Danke für die Nachricht, ja, er ist Einzelunternehmer.
Also kann ich beim Finanzamt für ihn jetzt schon die UID anfordern und für den Kauf angeben? Obwohl er das Gewerbe erst im April anmeldet.
Danke und schöne Grüße
Susanne
Beiträge: 130
Themen: 56
Registriert seit: Dec 2018
Bewertung:
3
Warum will der Klient das Gewerbe erst im April anmelden?
Beiträge: 64
Themen: 1
Registriert seit: Jun 2019
Bewertung:
6
Aus meinem Buch "Umsatzsteuer leicht verständlich, Seite 21, Fachbuchverlag Grundner, 6. Auflage:
Die Unternehmereigenschaft beginnt bereits mit den ersten Vorbereitungshandlungen (Anmietung eines Verkaufslokals oder Büros, Einkauf von Handelswaren,
Anschaffung von Inventar, Werbung) und endet mit dem letzten Akt der Unternehmenstätigkeit (Geschäftsveräußerung, Empfang oder Ausstellung von Rechnungen auch nach Einstellung des Betriebes, z.B. Eingangsrechnung des Steuerberaters, Mietaufwand für Geschäftslokal bei nicht zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe sofort kündbarem Mietvertrag).
Für diesen gesamten Zeitraum besteht auch der Anspruch auf eine UID (Art 28 UStG).
Ausführlich Rz 193 ff UStR.
Zur Begründung der Unternehmereigenschaft ist es nicht erforderlich, dass bereits
tatsächlich Umsätze bewirkt werden, es genügt vielmehr ein Tätigwerden zum Zwecke des
späteren Bewirkens von Umsätzen. Die ausgeübte Tätigkeit muss ernsthaft auf die
Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt sein und dies muss nach außen in
Erscheinung treten (VwGH 3.5.1968, 1081/66).
Als Nachweis für die Ernsthaftigkeit sind Vorbereitungshandlungen anzusehen, wenn
bezogene Gegenstände oder in Anspruch genommene Leistungen ihrer Art nach nur zur
unternehmerischen Verwendung oder Nutzung bestimmt sein können oder in einem
objektiven und zweifelsfrei erkennbaren Zusammenhang mit der beabsichtigten
unternehmerischen Tätigkeit stehen (unternehmensbezogene Vorbereitungshandlungen).
Solche Vorbereitungshandlungen können zB sein
der Erwerb umfangreichen Inventars (Maschinen, Fuhrpark),
Wareneinkauf,
Anmieten von Büro- oder Lagerräumen,
Erwerb eines Grundstückes,
Auftrag zu einer Rentabilitätsstudie,
Beauftragung eines Architekten,
Durchführung einer größeren Anzeigenaktion.