20.03.2022, 17:17
Hallo!
Obiger § regelt die Pflicht zur Berichtigung für Abgabenpflichtige wenn in der Steuererklärung nachtträglich ein Fehler bemerkt wird, welcher zu Abgabenkürzungen führt; kann man diesen § auch für den anderen Fall einsetzen, also wenn man nachträglich ( nach Bescheid Beschwerdefrist) merkt man hat Zahlen gemeldet welche zu erhöhter Abgabenpflicht führt; also negativ für den Steuerpflichtigen? DAnke vorab!
Obiger § regelt die Pflicht zur Berichtigung für Abgabenpflichtige wenn in der Steuererklärung nachtträglich ein Fehler bemerkt wird, welcher zu Abgabenkürzungen führt; kann man diesen § auch für den anderen Fall einsetzen, also wenn man nachträglich ( nach Bescheid Beschwerdefrist) merkt man hat Zahlen gemeldet welche zu erhöhter Abgabenpflicht führt; also negativ für den Steuerpflichtigen? DAnke vorab!