05.02.2023, 12:26
Nachdem die Geringfügigkeitsgrenze um lediglich 3,1 % angehoben jedoch praktisch alle Kollektivverträge um mehr als 3,1 % angehoben haben, stehen jetzt praktisch alle vor dem Dilemma, dass sie die Wochenarbeitszeit reduzieren müssen, um die Geringfügigkeitsgrenze nicht zu überschreiten.
Folgende Frage zum Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (und praktisch alle Kollektivverträge mit Stundenlöhnen und keinen Monatslöhnen):
Nachdem die Abrechnung nach geleisteten Stunden zu erfolgen hat, ist eine Lohnvereinbarung mit einem fixen Monatslohn genau genommen nicht möglich. Eine "Glättung" des Monatseinkommens auf die Geringfügigkeitsgrenze würde zu monatlich unterschiedlichen Stundenlöhnen führen, da in den einzelnen Monaten aufgrund der Länge der Monate bzw. Lage der Wochentage unterschiedlche Monatsstundenleistungen anfallen.
Zur Ermittlung der maximal zu vereinbarenden Wochenstundenanzahl ohne Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ist somit der stundenintensivste Monat (Monat mit den meisten Arbeitsstagen inklusive Feiertage an Wochentagen) heranzuziehen, mit dem KV-Stundenlohn in Relation zur Geringfügigkeitsgrenze die Wochenstundenzahl zu ermitteln: 500,91 / KV-Stundenlohn / Arbeitstage im Monat x 5 (bei 5-Tage-Woche).
Oder laufe ich hier irgendeinem Denkfehler auf?
Folgende Frage zum Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (und praktisch alle Kollektivverträge mit Stundenlöhnen und keinen Monatslöhnen):
Nachdem die Abrechnung nach geleisteten Stunden zu erfolgen hat, ist eine Lohnvereinbarung mit einem fixen Monatslohn genau genommen nicht möglich. Eine "Glättung" des Monatseinkommens auf die Geringfügigkeitsgrenze würde zu monatlich unterschiedlichen Stundenlöhnen führen, da in den einzelnen Monaten aufgrund der Länge der Monate bzw. Lage der Wochentage unterschiedlche Monatsstundenleistungen anfallen.
Zur Ermittlung der maximal zu vereinbarenden Wochenstundenanzahl ohne Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ist somit der stundenintensivste Monat (Monat mit den meisten Arbeitsstagen inklusive Feiertage an Wochentagen) heranzuziehen, mit dem KV-Stundenlohn in Relation zur Geringfügigkeitsgrenze die Wochenstundenzahl zu ermitteln: 500,91 / KV-Stundenlohn / Arbeitstage im Monat x 5 (bei 5-Tage-Woche).
Oder laufe ich hier irgendeinem Denkfehler auf?